Rücknahme Rechtsgrund unerlaubte Handlung

  • Guten Morgen,

    ich stehe zur Zeit etwas auf dem Schlauch.
    Ich habe eine Forderung, die aus unerlaubter Handlung resultiert. Der Schuldner hat der Forderung widersprochen. Beides ist in der Tabelle vermerkt. Jetzt nimmt der Gläubiger die Forderung insoweit zurück, als sie den Tatbestand der unerlaubten Handlung betrifft. Ich soll nun die Tabelle berichtigen.
    Kann ich einen angemeldeten Forderungsgrund ändern?

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Denke schon.

    Vermerke ich in der Tabelle
    "Forderungsgrund der vbuH vom Gl. zurückgenommen, Bl. 92 a-Bd."
    und schicke Gl. und Sch. FK des "berichtigten" Tabellenblattes z. Kts.

  • Das ist aber ein wenig strange:

    Meist habe ich einen Forderungsgrund (Forderung aus L&L) und ein Attribut (vbuH), beispielsweise weil der Schuldner bei einem blau-gelben Möbelhaus mit Lastschrift gezahlt und diese mangels Deckung retourniert wurde. Wenn ich hier auf die Geltendmachung des Attributs verzichte, habe ich aber immer noch den Forderungsgrund.


    Wenn aber der Forderungsgrund die vbuH selbst ist (Hammer auf den Kopf) und ich verzichte nun auf den Grund, habe ich dann überhaupt noch einen Anspruch?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im betroffenen Vorgang ist ersteres der Fall (Kreditkartenvertrag). Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

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  • Im betroffenen Vorgang ist ersteres der Fall (Kreditkartenvertrag). Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

    Warum soll er die Forderung gänzlich zurücknehmen :confused:

    Vermerke doch einfach: "Forderungsattribut vom Gl. zurückgenommen."

    Ggf. ist das klarer / zutreffender (?)

  • Im betroffenen Vorgang ist ersteres der Fall (Kreditkartenvertrag). Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

    Warum soll er die Forderung gänzlich zurücknehmen :confused:

    Vermerke doch einfach: "Forderungsattribut vom Gl. zurückgenommen."

    Ggf. ist das klarer / zutreffender (?)

    what the fuck sind "attribute" ? im Insolvenzverfahren sind Zahlungsansprüche oder solche, die sich in Zahlungsansprüche wandeln, anmeldefähig ! quaesit actio ! Feststellungsansprüche (Attribute) entbehren der Anmeldefähigkeit. Der BGH scheint dies andes zu sehen, aber ohne einmal klar Stellung zu beziehen, dass die nach ausgenommen "Forderungen" im Normalfall eine nichtdeliktische Anspruchsgrundlage haben und es einen anmeldefähigen Feststellungsanspruch eigener Art im Insoslvenzverfahren gibt. Damit würde der BGH endlich mal einiges an Unfug hinter sich lassen und für dogmatische Klarheit sorgen. Faktisch geht er schon lange diesen Weg, jedoch ohne es zu sagen.
    Forderungsattribute sind bis heute nicht anmeldefähig, es sind nur Zahlungsansprüche anmeldbar; Herausgabe von Mobiliar, Kinder und ähnlichem sind es nicht !
    Zurückgenommen werden können nur angemeldete "Ansprüche". Das BGB verhält sich nicht über Attribute ! sondern über Anspruchsgrundlagen. Prozessual mag man dies rücksichtlich der Feststellungsansprüche hinsichtlich eines an sich gegebenen Geldleistungsanspruchs anders betrachten. Ergo: Attribute sind nicht anmeldefähig.Soweit Ansprüche zurückgenommen werden - so wie hier vermutlich ein deliktischer Anspruch - kann dieser natürlich zurückgenommen werden. A.A. war mal von den Leuten, die in NRW die Tabellensoftware gebaut haben: soweit festgestellt, nicht mehr einer Rücknahme zugänglich (die Diskussion mit mir war 2 Stockwercke weiter noch zu hören, aber auf die juristische Klippschule hab ich keinen Bock mehr !) Wer noch an der Rechtskraftwirkung inter partes festhält:nehmt die Rücknahme als negatives Schuldanerkenntnis und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @def Gibt es bei Euch Föhn oder eine andere Großwetterlage, die solche Ausbrüche hervorruft?

    Hier hat doch, so wie ich es sehe, keiner ein "Attribut" angemeldet, sondern eine Forderung, die mit einem Attribut versehen ist, um mit dem Anspruch nicht gem. § 301 InsO unterzugehen.

    Und um die Entscheidung des BGH vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, wird man sich wohl kaum herumdrücken können...

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  • @def Gibt es bei Euch Föhn oder eine andere Großwetterlage, die solche Ausbrüche hervorruft?

    Es war einfach noch nicht seine Zeit, vor 0:00 Uhr ist -orientiert an den bisherigen Beiträgen- mit ihm nichts anzufangen! :D

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  • Im betroffenen Vorgang ist ersteres der Fall (Kreditkartenvertrag). Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

    Warum soll er die Forderung gänzlich zurücknehmen :confused:

    Vermerke doch einfach: "Forderungsattribut vom Gl. zurückgenommen."

    Ggf. ist das klarer / zutreffender (?)

    what the fuck sind "attribute" ? (...)

    Irks, ich wusste, dass du dich wieder am A-Wort, dessen Name nie genannt werden darf, störst, pardon :oops: ;)

    In der InsO ist das A vbuH die im Hinblick auf §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 InsO oktroyierte gläubigerseitige (und tatsachenerläuternde) Beifügung zur Forderung, wenn er denn nach RSB-Erteilung weiter machen möchte.

    Scheint im praktischen Verständnis und Gebrauch geläufig zu sein, was soll's.

    :)

  • Klasse Reaktion von Dir :D

    Sorry, aber das Thema führt schon seit 1999 zu "Ausrastern" bei mir :D.
    Ich bin da halt sehr dogmatisch unterweges: § 38 "vermögensrechtlicher Anspruch". Da gehört eben nicht ein Anspruch auf Feststellung einer Rückbauverpflichtung drunter, sondern der entsprechende Zahlungsanspruch, der ggfls. aus einer Rückbauverpflichtung folgen könnte (nur um das einmal etwas anschaulicher darzustellen).
    Der BGH geht da "versteckt" den Weg, dass er den normalerweise im Zivilrechtsstreit gesondert gegebenen Feststellungsanspruch hinsichtlich privilegierter Forderungen als Zahlungsanspruch über die Hintertür einzuführen. Dann mag er dies auch klar sagen. Damit würde er sich aber in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zur Klauselerteilung setzen..... und dieses dogmatisch nicht nachvollziehbare Durcheinander, was der BGH da veranstaltet, vermag ich nicht zu teilen, sorry !

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  • Aber mal völlig unabhängig von dem bösen A-Wort darf ich nochmal auf die Ausgangsfrage zurückkommen, ich baue es mal von der anderen Seite her auf:

    Nehmen wir an, ich bin Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter Handlung, die sogar tituliert ist, durch ein schönes Urteil mit langen Ausführungen, außerdem habe ich gerade eine vollstreckbare Ausfertigung besorgt. Nun fällt mein Schuldner in Insolvenz und ich werde aufgefordert meine Forderung anzumelden. Dann habe ich, soweit ich das erkennen kann, drei Möglichkeiten (bitte widersprecht mir, wenn ich jetzt mangels Befassung Unsinn erzähle):

    a) Ich melde meine Forderung unter Vorlage des schönen langen Urteils an, aus dem sich der Rechtsgrund der ueH ergibt. Wird dann wohl im Regelfall so erfasst und unterfällt nicht der RSB.
    b) Ich melde die Forderung unter Beifügung der Vollstreckbaren Ausfertigung an, sage aber kein Wort zur ueH. Dann kann sie auch nicht so erfasst werden, steht in der Tabelle als normale Forderung und unterfällt (zumindest scheinbar) der RSB. Wenn ich irgendwann lustig bin, kann ich mich mit dem Schuldner Jahre später darüber streiten, ob sie nur scheinbar oder tatsächlich der RSB unterfallen ist. Wenn ich aber diesen Streit nicht suche, dann ist die Forderung letztlich weg, nämlich wegen Verjährung (korrekt: nicht mehr durchsetzbar) und Verwirkung (da dann wirklch vernichtet).
    c) Ich melde gar nicht an und mache auch sonst nichts. (Scheinbare) RSB und dann Verjährung/Verwirkung.

    Worauf ich hinaus will: Es scheint mir meiner Disposition als Gläubiger zu unterliegen, wie hartnäckig ich mich an meine Forderung klammere und wie nachhaltig ich sie durchzusetzen versuche. Wenn ich das bei der Frage der Anmeldung aber steuern kann, dann dürfte doch nichts dagegen sprechen, eine einmal vorgenommene Anmeldung im "Hartnäckigkeitsgrad" auch durch einfache Parteierklärung herabzustufen. Indem ich eben sage: Ich verzichte jetzt auf vbuH. Kann ja auch ein menschenfreundlicher Gedanke dahinterstecken etwa: Wenn er die RSB bekommt, dann will ich auch nicht nachkarten. Aber wenn der Hund schon die RSB nicht schafft, dann will ich auch dabei bleiben mit meiner Forderung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • [...] Wenn aber der Forderungsgrund die vbuH selbst ist (Hammer auf den Kopf) und ich verzichte nun auf den Grund, habe ich dann überhaupt noch einen Anspruch?

    [...]Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

    Wenn der Schuldner dem Gläubiger mit dem Hammer auf den Kopf gehauen hat, ist es dem Gläubiger doch unbenommen, dies nur als "einfache/normale" Forderung zu verfolgen. :gruebel: Eine Veranlassung zum Hinwirken auf eine Forderungsrücknahme würde ich nicht gegeben sehen, da das Insolvenzgericht insoweit eine reine Beurkundungstätigkeit ausübt.

    Worauf ich hinaus will: Es scheint mir meiner Disposition als Gläubiger zu unterliegen, wie hartnäckig ich mich an meine Forderung klammere und wie nachhaltig ich sie durchzusetzen versuche. [...]

    So sehe ich das auch.

  • Das mit den zwo Stockwerken kam mir bekannt vor ;)

    Das listige A scheint vielfältig, gleichwohl oder gerade deshalb dürfen seine Namen NIE genannt werden:

    Attri irks
    Ausf irks

    # 37 https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ellt-quot/page2

    :daumenrau

    hab grad Spaß

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  • [...] Wenn aber der Forderungsgrund die vbuH selbst ist (Hammer auf den Kopf) und ich verzichte nun auf den Grund, habe ich dann überhaupt noch einen Anspruch?

    [...]Bei einer Schadensersatzforderung wäre wohl von zu überlegen/hinzuwirken, die Forderung gänzlich zurückzunehmen.

    Wenn der Schuldner dem Gläubiger mit dem Hammer auf den Kopf gehauen hat, ist es dem Gläubiger doch unbenommen, dies nur als "einfache/normale" Forderung zu verfolgen. :gruebel: Eine Veranlassung zum Hinwirken auf eine Forderungsrücknahme würde ich nicht gegeben sehen, da das Insolvenzgericht insoweit eine reine Beurkundungstätigkeit ausübt.

    Worauf ich hinaus will: Es scheint mir meiner Disposition als Gläubiger zu unterliegen, wie hartnäckig ich mich an meine Forderung klammere und wie nachhaltig ich sie durchzusetzen versuche. [...]

    So sehe ich das auch.

    Hm... also grds. wie AndreasH.
    Aber: hat der Gläubiger eine Forderung, die ausschließlich auf einer vbuH beruht (sowas gibt es wirklich im Insolvenzverfahren, hatte ich schon und zwar tituliert), dann muss die Anmeldung notfalls so ausgelegt werden, dass er die Forderung aus dem gegebenen Anspruch anmeldet, da er keinen anderen hat !. Dann ist so einzutragen, zu belehren und gut ist. Ob der betreffende Gläubiger dann später davon Gebrauch macht, ist sein Bier.
    Hiervon zu unterscheiden ist, der Fall von Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (also keine echte Anspruchskonkurrenz in dem Sinne, dass nur einer von mehreren Ansprüchen existieren kann, sondern der Fall, dass der Zahlungsanspruch in mehreren Anspruchsgrundlagen seine Berechtigung findet). In solchen Fällen kann der Gläubiger seine Forderung unter allen Anspruchsgrundlagen anmelden. Ist eine Anspruchsgrundlage davon vbuh oder die nach neuem Recht gegebenen restschuldbefreiungsfesten Anspruchsgrundlagen, kann er seine Anmeldung naturalmene - auch nach Festellung - zurückziehen.

    Bevor ich missverstanden werde: was m.E. nicht geht, ist die Rücknahme der einzigen Anspruchsgrundlage als "Umqualifizierung" einer weiter festgestellten Forderung ohne Rechtsgrund zu betrachten.

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