Pfändung Nachzahlung ALG II bei Masseunzulänglichkeit

  • Hallo, ich habe mich nun doch entschieden diesen Sachverhalt hier einmal zu diskutieren.

    In dem laufenden Insolvenzverfahren wurde dem Schuldner mangels Mitwirkung die Verfahrenskostenstundung aufgehoben (nach Beschwerde vom LG auch bestätigt). Zudem hat der IV Massenzulänglichkeit angezeigt.

    Nunmehr hat die Ehefrau des Schuldners (in Vollmacht) einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt, da auf dem P-Konto eine Nachzahlung des Jobcenters aus einem Zeitraum des Jahres 2013 eingegangen ist. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts hatte der Schuldner vor langer Zeit den damaligen Bescheiden nunmehr erfolgreich widersprochen.

    Begründung lautet, dass die Gläubiger nicht Befriedigung auf Kosten des Steuerzahler erlangen dürften.
    Die Nachzahlung beträgt ca. 700 Euro.

    Der IV erklärt, dass er bereits den übersteigenden pfändbaren Betrag erhalten hat.
    Dieser beläuft sich nach seiner Aussage lediglich auf ca. 80 Euro. Den Antrag nach § 765a ZPO hält er für nicht berechtigt, da keine Gefahr von Leib und Leben bzw. eine unbillige Härte gegeben ist.

    Der Schuldner habe schließlich seinen normalen ALG-Satz auch voll in diesem Monat (zusätzlich) erhalten.
    Des Weiteren ist eine Rückzahlung aus der Insolvenzmasse nicht mehr möglich,
    da zudem bereits Massunzulänglichkeit besteht.

    Zunächst einmal frage ich mich, ob hier wirklich § 765a ZPO die einschlägige Vorschrift ist. Zudem ist es ja bekanntlich streitig, dass § 765a ZPO überhaupt im InoVerfahren anwendbar ist. Hätte hier ggfls nur der IV einen Antrag stellen können? Es wird in Verbraucherinsolvenzverfahren dazu tendiert die Vorschrift anzuwenden, jedoch nur bei einer Gefahr von Leib und Leben. Diese besteht aus meiner und der Sicht des IV nicht.

    Andererseits dürften die Nachzahlungen auf die damaligen Monate umzurechnen sein, so dass sich grundsätzlich eine Unpfändbarkeit der Beträge ergibt. Gibt es hier also noch eine Vorschrift die vorrangig anzuwenden wäre (§ 36 InsO)? Oder inwieweit kann ich § 765a ZPO heranziehen?

    Mit am wichtigsten ist auch die Frage, ob bei bereits gepfändeten Beträgen und angezeigter Massunzulänglichkeit eine Rückzahlung sowieso ausscheidet. Ich habe zu dieser Problematik bislang eig gar nichts gefunden. Vllt könnt ihr mir helfen. Schon mal vielen Dank im Voraus :2danke

    2 Mal editiert, zuletzt von Rpfleger87 (10. August 2015 um 11:50)

  • § 765a ZPO dürfte nicht greifen, wie Du schon richtig festgestellt hast. Es wäre meiner Meinung nach ein Fall für § 850k ZPO, da, wie Du ebenfalls richtig festgestellt hast, die Nachzahlung auf die Monate aufzuteilen ist, für die sie geleistet wird.

    Ob eine Rückzahlung in Frage kommt, kann ich nicht beurteilen.

  • Finde es gerade über die SuFu nicht, aber wir hatten das schon mehrmals diskutiert, was die Nachzahlungen aus 2013 angeht.
    Leider nur nie mit Insolvenzbezug.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nunmehr hat die Ehefrau des Schuldners einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt

    Wenn die Ehefrau nicht gerade verfahrensbevollmächtigt ist, hat es sich doch schon an der Stelle erledigt.

    Begründung lautet, dass die Gläubiger nicht Befriedigung auf Kosten des Steuerzahler erlangen dürften.

    Hat nichts mit der Fragestellung zu tun, aber: Jedes Stundungsverfahren kostet den Steuerzahler einen vierstelligen Betrag unterschiedlichen Ausmaßes (Verbraucherinso ist natürlich teurer wegen der Vergütung für die Schuldnerberatung). Wenn das vorliegende Verfahren ggf. nach § 207 InsO eingestellt wird, kann der Schuldner sofort den nächsten Antrag hinterherschieben, dann wird es für den Steuerzahler doppelt so teuer wie vorher. Daher ist die Begründung etwas :wechlach:.

  • 36 InsO mit 850k4 ZPO und "umlegen" auf Zeitraum, für den geleistet wurde, grundsätzlich möglich, aber streitig.

    Wenn aus der Nachzahlung schon kraft Gesetzes abgeführt wurde an TH in Höhe von sockelbetragsübersteigenden 80 €, scheint der k4-Antrag wg. § 835 Abs. 4 ZPO offenbar bisserl spät gestellt worden zu sein.

    Ob sich im Inso-Verfahren eine k4-Entscheidung noch auf das bereits vom TH als gesetzlich pfändbar Erlangte fortsetzen kann ... ?

    765a bei 80 € wohl eher nicht.

  • 36 InsO mit 850k4 ZPO und "umlegen" auf Zeitraum, für den geleistet wurde, grundsätzlich möglich, aber streitig.

    .

    Wer macht das dem BGH streitig?

    Hab da eine Entscheidung vom Oktober 2012 im Hinterkopf, muss ich morgen mal suchen.

  • 36 InsO mit 850k4 ZPO und "umlegen" auf Zeitraum, für den geleistet wurde, grundsätzlich möglich, aber streitig.

    .

    Wer macht das dem BGH streitig?

    Hab da eine Entscheidung vom Oktober 2012 im Hinterkopf, muss ich morgen mal suchen.

    LG Berlin, irgendwo im Vollstreckungsforum geposted, aber wär ja auch eher für den BGH im obiter dings

  • nun mal anders gewendet:
    M.E. sind "Nachzahlungen" grds. auf die Nachzahlungszeiträume entsprechend umzulegen und eine Neuberechnung durchzuführen (hatte ich in einen Extremfall mit erheblicher Bezügekürzung im ö.D.,).
    Nun das erstmal auf die Einzel-ZW gewendet: ist kein Einstellungsantrag gestellt worden und die Kohle beim Gläubiger: Pech für den Schuldner
    Nun auf die InsO gewendet: ist die Sore an die Masse ausgefolgt, dann würde eine Entscheidung des Insolvenzgerichts einen Anspruch des Schuldners gegen die Insolvenzmasse im Rang einer Masseverbindlichkeit schaffen....
    ah, da gab es mal eine Reihenfolge: m.E. fehlt zur Zeit das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag (hab heut evil day :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!