Hallo, ich habe mich nun doch entschieden diesen Sachverhalt hier einmal zu diskutieren.
In dem laufenden Insolvenzverfahren wurde dem Schuldner mangels Mitwirkung die Verfahrenskostenstundung aufgehoben (nach Beschwerde vom LG auch bestätigt). Zudem hat der IV Massenzulänglichkeit angezeigt.
Nunmehr hat die Ehefrau des Schuldners (in Vollmacht) einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt, da auf dem P-Konto eine Nachzahlung des Jobcenters aus einem Zeitraum des Jahres 2013 eingegangen ist. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts hatte der Schuldner vor langer Zeit den damaligen Bescheiden nunmehr erfolgreich widersprochen.
Begründung lautet, dass die Gläubiger nicht Befriedigung auf Kosten des Steuerzahler erlangen dürften.
Die Nachzahlung beträgt ca. 700 Euro.
Der IV erklärt, dass er bereits den übersteigenden pfändbaren Betrag erhalten hat.
Dieser beläuft sich nach seiner Aussage lediglich auf ca. 80 Euro. Den Antrag nach § 765a ZPO hält er für nicht berechtigt, da keine Gefahr von Leib und Leben bzw. eine unbillige Härte gegeben ist.
Der Schuldner habe schließlich seinen normalen ALG-Satz auch voll in diesem Monat (zusätzlich) erhalten.
Des Weiteren ist eine Rückzahlung aus der Insolvenzmasse nicht mehr möglich,
da zudem bereits Massunzulänglichkeit besteht.
Zunächst einmal frage ich mich, ob hier wirklich § 765a ZPO die einschlägige Vorschrift ist. Zudem ist es ja bekanntlich streitig, dass § 765a ZPO überhaupt im InoVerfahren anwendbar ist. Hätte hier ggfls nur der IV einen Antrag stellen können? Es wird in Verbraucherinsolvenzverfahren dazu tendiert die Vorschrift anzuwenden, jedoch nur bei einer Gefahr von Leib und Leben. Diese besteht aus meiner und der Sicht des IV nicht.
Andererseits dürften die Nachzahlungen auf die damaligen Monate umzurechnen sein, so dass sich grundsätzlich eine Unpfändbarkeit der Beträge ergibt. Gibt es hier also noch eine Vorschrift die vorrangig anzuwenden wäre (§ 36 InsO)? Oder inwieweit kann ich § 765a ZPO heranziehen?
Mit am wichtigsten ist auch die Frage, ob bei bereits gepfändeten Beträgen und angezeigter Massunzulänglichkeit eine Rückzahlung sowieso ausscheidet. Ich habe zu dieser Problematik bislang eig gar nichts gefunden. Vllt könnt ihr mir helfen. Schon mal vielen Dank im Voraus