Mahlzeit!
Ich habe folgenden Fall auf dem Tisch.
Erblasser hinterlässt 2 Kinder, Tochter und Sohn.
Tochter schlägt aus, aus dem Grund, dass kein Kontakt zum Erblasser bestand.
Sohn habe ich nach umfangreichen Recherchen ermittelt, bzw. zunächst seine Mutter, die daraufhin bei mir vorsprach und mir geänderten Namen und Anschrift des Sohnes mitteilte. Sie sagte außerdem, dass Sohn viele Kinder hat und von der Hand-in-den-Mund lebt.
Der Nachlass des Erblassers ist etwas verzwickt. Ich habe Nachlasspflegschaft angeordnet.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Nachlass leicht (-4.000 Euro) überschuldet ist.
ABER: Kurz vor dem absehbaren Tod des Erblassers (er war unheilbar krank und lag im Bett) hat er sein Haus verkauft und den 6-stelligen Kaufpreis gegen Quittung in bar erhalten. Bei der Bargeldübergabe war auch die Lebensgefährtin des Erblassers dabei, so sagt es jedenfalls der Hauskäufer.
Jedenfalls ist das Geld nachweislich nie auf den Konten des Erblassers eingegangen.
Die Lebensgefährtin sagt, sie kann keine konkreten Angaben zum Verbleib des Geldes machen.
Die Lebensgefährtin erhält Leistungen vom jobcenter.
Ein Testament liegt nicht vor.
Der Nachlasspfleger will nun Auskunftsklage gegenüber der Lebensgefährtin erheben, da sie widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Nun kann es sein, dass der Verbleib des Geldes doch geklärt werden kann und der Nachlass werthaltig wird.
Nun die große Preisfrage für den Sohn, da dieser nur 6 Wochen Zeit für die Erbausschlagung hat, wäre es günstig auszuschlagen um dann nach Klärung des Nachlasses die Ausschlagung anzufechten, oder besser genau andersherum, also Annehmen und dann anfechten? Allerdings könnte es in letzter Konstellation bis dahin Ärger mit den vorhandenen Gläubigern geben.
Schönes Wochenende
Döner