Für den Verwalter schaue ich da aber ganz genau hin, weil man sonst einen Regress am Bein hat.
Der IV kennt den Anspruchsgrund, bedient aber nicht.
Das führt zu einem Schadenersatzanspruch wegen Pflichtversäumnis nach § 62 S.2 InsO, wie die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu originären Gerichtskosten.