Kostenfestsetzung bei Drittschuldnerklage

  • Guten Tag,

    ich habe ein kleines Problem und hoffe, dass ihr mir hierbei helfen könnt.
    Ein Gläubiger G hat durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 2014 etwas gepfändet.
    G beruft sich hierbei auf eine eidesstattliche Versicherung aus dem Jahr 2012.
    In dieser hat der Schuldner S erklärt, dass das Recht weder gepfändet noch abgetreten ist.

    Aufgrund dieser Pfändung erhebt die Drittschuldnerin D Klage und beantragt die Pfändung für unzulässig zu erklären.
    D legt eine Abtretungserklärung von 2009 vor.
    Aus dieser Abtretungserklärung geht hervor, dass das Recht bereits 2009 an D abgetreten ist und aus diesem Grund nicht gepfändet werden kann.
    Vor dem Gericht schließen D und G folgenden Vergleich:
    D zahlt eine Vergleichssumme.
    Durch die Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche der Parteien, welche in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wurden, erledigt.
    G darf nicht mehr in das Recht vollstrecken. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

    Nun beantragt G, dass der Schuldner für die Kosten der Drittschuldnerklage und der Zwangsvollstreckung aufkommen möge.
    Grund hierfür ist die falsche eidesstattliche Versicherung von 2012.
    Ich bin mir sehr unsicher, ob ich diese Kosten nun festsetzen kann oder die Kosten bereits durch den Vergleich abgedeckt sind.
    Vielleicht hat jemand von euch einen Tipp :confused::confused::confused:

    Grüße

  • Der Vergleich betrifft nur D und G, und dass G nicht mehr in dieses (und nur dieses) Recht vollstrecken darf.

    Die Kosten der Klage müssten mE eingeklagt werden.

    Die Kosten der ZV? Hm, wäre zu klären, ob die Klagegegenstand waren und durch den Vergleich ebenfalls erledigt sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also ich habe im Kommentar gelesen, dass der Gläubiger die Anwaltskosten, falls es sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO festsetzen lassen.

    Aus diesem Grund wäre eine Klage meiner Ansicht nach nicht gegeben.

  • Wo konkret? Nicht dass wir aneinander vorbei reden.

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  • Ich verstehe an der ganzen Sache eins nicht: Gepfändet wird doch stets nur die angebliche Forderung eines Schuldners. Wenn er sie vor Erlass des PfÜBs abgetreten hat, geht die Pfändung doch einfach ins Leere. Die Abtretung ist zudem vorrangig gegenüber der Pfändung auf Grund der Rangfolge. D musste doch einfach nur eine entsprechende Zahlung ablehnen unter Verweis auf die Abtretung - und wenn das G nicht passt, wäre G doch derjenige, der eine Feststellungs- oder Zahlungsklage hätte einreichen müsse. Mir entzieht sich das Verständnis, warum D das hier gemacht hat.

    Nichts desto trotz sind Kosten einer Pfändung entstanden, die aus Sicht des Gläubigers für notwendig erachtet werden konnte, sodass G sich diese Kosten der Zwangsvollstreckung auch gemäß § 788 ZPO festsetzen lassen kann. Aber hinsichtlich der Kosten der Drittschuldnerklage hätte ich so meine Bedenken, weil mir (und dann objektiv gesehen dem Schuldner) die Notwendigkeit dieser Klage nicht verständlich ist, mal abgesehen davon, dass gemäß § 788 ZPO ohnehin nur die unmittelbaren Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden können, alles andere fällt dann wohl unter die Rubrik "Schadenersatz", der wohl auf anderem Wege geltend zu machen ist.

  • Aufgrund der Pfändung hatte das Amtsgericht damals die Zwangsverwaltung des gepfändeten Rechts angeordnet.
    D hat daraufhin oben genannte Klage gegen G erhoben und beantragt die Pfändung aufzuheben.

    Zu den Kosten habe ich folgendes gefunden:

    Die Kosten für die Vorbereitung oder Durchführung eines Drittschuldnerprozesses sind keine notwendigen Vollstreckungskosten, wenn der Prozess von vornherein aussichtlos sein sollte (vgl BGH NJW 2006, 1141; NJW 2010, 1674 (1675)).
    Hierunter würde meiner Ansicht nach die Anwaltsvergütung für die Drittschuldnerklage fallen.

  • Ich würde das Thema mal aufwärmen, weil mein Fall hierher passt.

    Es geht bei mir ebenfalls um die Kosten einer Drittschuldnerklage, der BGH hat ja nunmehr klargestellt, dass die Festsetzungsfähigkeit nach § 788 ZPO keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner verlangt (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18).

    In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.

    Für mich ergeben sich folgende Fragen:

    - Was ist Grundlage der Festsetzung nach § 788 ZPO? Der Pfüb?

    - Welches Gericht ist zuständig für die Festsetzung?

    - Wie ermittle ich den Wert für die Kostenfestsetzung?

    Sorry aber irgendwie steh ich auf dem Schlauch nachdem ich zuerst der Meinung war dass ich damit gar nichts zu tun hätte als Vollstreckungsgericht...=O

  • Der der Vollstreckung zugrundeliegende Titel, nicht der PfÜB.

    Das, wo die letzte ZV stattgefunden hat.

    Wert? Habe ich noch nie festgesetzt. Und wenn, wohl der festgesetzte Betrag der Kosten.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.

    Ich sehe mehrere Probleme:

    1. Liegt mit der "freiwiligen Kostenübernahme" überhaupt ein für die Festsetzung geeigneter Titel vor? :/

    2. Es fehlt ggf. an der Festsetzungsfähigkeit, weil im Arbeitsgerichtsverfahren kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
    Enders lehnt in RVG für Anfänger, 23. Auflage 2023, K. Besondere Gerichtsbarkeit Rn. 90, beck-online daher die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 788 ZPO grundsätzlich ab.

    3. Unter Rn. 93 der vorgenannten Kommentierung wird ausgeführt, dass sich der Streitwert für den Drittschuldnerprozess nach § 6 ZPO richte. Dieser entspreche daher dem Wert der Forderung des Gläubigers an den Schuldner zzgl. der Zinsen und angefallenen Kosten.

  • Ich sehe mehrere Probleme:

    1. Liegt mit der "freiwiligen Kostenübernahme" überhaupt ein für die Festsetzung geeigneter Titel vor? :/

    2. Es fehlt ggf. an der Festsetzungsfähigkeit, weil im Arbeitsgerichtsverfahren kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
    Enders lehnt in RVG für Anfänger, 23. Auflage 2023, K. Besondere Gerichtsbarkeit Rn. 90, beck-online daher die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 788 ZPO grundsätzlich ab.

    3. Unter Rn. 93 der vorgenannten Kommentierung wird ausgeführt, dass sich der Streitwert für den Drittschuldnerprozess nach § 6 ZPO richte. Dieser entspreche daher dem Wert der Forderung des Gläubigers an den Schuldner zzgl. der Zinsen und angefallenen Kosten.

    1. Es geht hier um die Festsetzung (der vom Gläubiger aufgewendeten Kosten für den Einziehungsprozess) gegen den Schuldner, nicht den Drittschuldner. Wie Araya schon schrieb, ist Grundlage dafür der Vollstreckungstitel (gegen den Schuldner).

    2. Das betrifft - wie zu Ziff. 1 - nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner, nicht aber zwischen Gläubiger und Schuldner.

    3. Das dürfte so in dieser Pauschalität nicht richtig sein. Wenn der Gläubiger einen Titel über 1 Mio. € gegen den Schuldner besitzt, die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner nur 100 € beträgt, dann können nur die 100 € den Wert für die Gebühren des RA (Nrn. 3100 ff. VV RVG) bilden, weil nur in dieser Höhe überhaupt eine Einziehung zugunsten des Gläubigers stattfinden konnte und er daher nur in dieser Höhe den Drittschuldner begründeterweise verklagen konnte. Insoweit gilt das (schon) beim Anfall der Vollstreckungsgebühr Nr. 3309 VV RVG für den RA (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVG). Die Kommentierung ist daher wohl eher in dem Sinne einer die Vollstreckungsforderung des Gläubigers min. gleichhohen Werthaltigkeit der gepfändeten Forderung zu verstehen. ;)

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  • Begründet der Einziehungsprozess eine Zuständigkeit des dortigen Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung nach § 788 ZPO?

    Also gilt der Prozess insoweit als letzte Vollstreckungshandlung? Hab dazu noch nichts gefunden....

    Vermutlich nicht. Denn zum Thema "3. Beginn und Ende einer Vollstreckungshandlung" wird im Musielak/Lackmann, ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rn. 30 f, bei "4. Beispiele" für eine Forderungspfändung kommentiert, dass sie mit der Herausgabe der unterschriebenen Verfügung des PFB in den Geschäftsgang beginnt und nicht schon mit der Hinterlegung des gepfändeten Betrags durch den Drittschuldner endet, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag (mit Verweis auf BGH, Rpfleger 2013, 549 - Rn. 22 m.w.N.).

    Die Einziehung bzw. der entsprechende Prozeß gegen den Drittschuldner dürfte daher noch zur Forderungspfändung zu zählen sein und daher das den PFÜB erlassende ZV-Gericht zuständig sein.

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