Prozesshandlung (Rücknahme) in "beglaubigter Abschrift"

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine etwas doofe Frage, stehe grade etwas aufm Schlauch.

    Ich habe hier ein Teilungsversteigerungsverfahren. Mir wurde jetzt durch ein Notariat eine beglaubigte Abschrift einer Urkunde eingereicht, in deren Rahmen
    die Antragstellerin die Rücknahme des Versteigerungsantrags erklärt. In der Urkunde wurde der Notar auch beauftragt die Rücknahme zum Verfahren
    mitzuteilen.

    grds. bin ich eher gewohnt, dass die betreibenden Gläubiger/Antragsteller dem Notar ein gesondertes Schreiben in die Hand drücken, in dem die Antragsrücknahme
    erklärt ist und den Notar im Rahmen seines Treuhandauftrags beauftragen, diese dann (im Original) weiterzuleiten

    ich störe mich jetzt etwas daran, dass es sich um keine Ausfertigung der Urkunde handelt, sondern nur um eine (beglaubigte) Abschrift...

    was meint ihr dazu? Antragstellerin/Notar anchreiben und bitten, eine Ausfertigung zu überlassen, bzw. gesondert nochmal schriftlich die Rücknahme zu erklären,
    oder so hinnehmen und aufheben?

    Vielen Dank schonmal,

    JoansDong

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hatte auch schon solche Erklärungen in einer notariellen Urkunde. Ausgehend von "die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr" und dass Originale zur Akte zu reichen sind (oder genügt dir die Kopie einer Anmeldung/eines Antrags nach § 59 etc) ist eine beglaubigte Abschrift letztlich "nichts". Entweder Ausfertigung oder neue Erklärung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages würde mir -wie im Grundbuch- genügen.

    Nach Stöber, Rn 2.2 zu § 29 ZVG und Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn 2 zu § 29 ZVG kann sogar eine fernmündliche Rücknahme ausreichend sein.

  • Bei einer telefonischen Rücknahme habe ich aber das "Original" (abgesehen davon, dass ich dann immer zumindest um ein Fax bitten würde, man weiß ja nie, welch Stimmakrobat der Schuldner ist).

    Für eine Prozesserklärung würde mir eine beglaubigte Abschrift nicht genügen (habe aber juris jetzt nicht bemüht).

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  • mh, zu fernmündlich sehe ich insofern einen Unterschied, dass die Erkärung letztlich im original zum Verfahren erfolgt, was mir dagegen (definitiv) nicht ausreichen würde,
    wäre wenn mich der Notar anruft und mir "ausrichtet" dass der Antrag zurückgenommen wird, ich denke das liegt näher dran...
    ich denke, ich werds beanstanden..(ist auch keine große, eilige Sache, kein Termin bestimmt, kein Gutachten in der Mache)

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