Zahlung von Wertgutachten für Immobilien aus der Staatskasse?

  • Hallo,

    die Betreuerin hat mich in einem Betreuungsverfahren eines mittellosen Betroffenen um Erstattung des Wertgutachtens zur Bewertung des Grundbesitzes d. Betroffenen aus der Landeskasse gebeten (sozusagen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht). Das Grundstück soll veräußert werden. Der Betroffene besitzt mehrere Grundstücke, größtenteils Ackerland, aber eben auch ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Er lebt z. Zt. im Heim und ist nicht liquide, das monatliche Einkommen (Rente; Mieteinnahmen) geht für die Heimkosten drauf. Am hiesigen Betreuungsgericht ist eine Erstattung aus der Landeskasse (wäre ja nur ein Vorschuss, man kann sich das Geld ja nach Verkauf vom Betreuten zurückholen) bislang noch nie erfolgt, es wurden immer andere Wege gefunden. Es wäre daher mal interessant zu wissen, wie Ihr solche Fälle handhabt.

  • Erstattung aus der Staatskasse ist nicht möglich, auch nicht als Vorschuss.
    Hier läuft es so:
    Betreuer verhandeln mit dem Gutachter, dass Bezahlung nach Verkauf erfolgt.
    Falls Verkaufserlös an Sozialamt geht, holt dieses das Gutachten vom Gutachterausschuss ein.
    Bei unbebauten Grundstücken genügt meist Quadratmeterpreis vom Gutachterausschuss, das ist kostenlos.

  • Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, z. B. bei der Veräußerung einer Immobilie, ist die Zahlung der Gutachtenkosten über die Justizkasse dann als Verfahrenskosten vorgesehen, wenn das Gericht das Gutachten einholt. Ansonsten nicht. Die Verfahrenskosten sind dann beim Betroffenen einzuziehen. Das Gericht muss halt das Gutachten einholen. Begründung: das Gericht lässt sich vom Betreuer kein Gefälligkeitsgutachten "unterjubeln".

  • Wer den Meister bestellt, muss auch den Meister zahlen. Siehe daher wie die Vorredner.

    @law&order: Ich bekomme Deinen 4. und 5. Satz mit der Fragestellung hier nicht deckungsgleich. Der Sachverhalt ist doch ausweislich anders, oder? :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wer den Meister bestellt, muss auch den Meister zahlen. Siehe daher wie die Vorredner.

    @law&order: Ich bekomme Deinen 4. und 5. Satz mit der Fragestellung hier nicht deckungsgleich. Der Sachverhalt ist doch ausweislich anders, oder? :gruebel:

    Wenn die Betreuerin ein Gutachten in Auftrag gibt, muss sie auch die Kosten tragen.

    Da viele Gerichte im Rahmen einer Veräußerung die Vorlage des Gutachtens durch den Betreuer fordern, muss der Betreuer -wenn er dieser Forderung nachkommt- immer die Kosten des Gutachtens tragen. Eine Erstattung der Gutacherkosten durch das Gericht ist nicht vorgesehen.

    Wenn aber -wie in einem Amtsverfahren durchaus möglich- der Betreuer kein Gutachten einholt und dem Gericht mit dem zur Genehmigung anstehenden Kaufvertrag vorlegt und sich auch der gerichtlichen Forderung nach einem Gutachten hartnäckig wiedersetzt, wird das Gericht von Amts wegen das Gutachten einholen (müssen) und dann die Gutacherkosten aus der Justizkasse bezahlen müssen (Verfahrensauslagen). Das Gericht hat dann -bei Vorliegen der Voraussetzungen- die Möglichkeit des Regresses.

    So könnte das Verfahren -auch- laufen und der Betreuer hätte -unter Mitwirkung des Gerichts- sein Ziel erreicht. Man muss halt von Anfang an das Pferd von hinten aufzäumen.

    Leider sind mir wenige Gerichte bekannt, die hierbei mitwirken.

    Und das, obwohl nur auf dem zweiten Weg ausgeschlossen werden kann, dass der Betreuer einem ein "getürktes" Gutachten unterschiebt. Denn die Forderung des Gerichts, das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen (z.B. des Gutachterausschusses) vorzulegen, ist allemal unzulässig.

    Denkt mal über diesen Weg nach. Ich freue mich über Stellungnahmen.

  • Randnotiz: Ok, der Sachverhalt ist anders und Du machst eine 2. Frage auf.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Erstattung aus der Staatskasse ist nicht möglich, auch nicht als Vorschuss.
    Hier läuft es so:
    Betreuer verhandeln mit dem Gutachter, dass Bezahlung nach Verkauf erfolgt.
    Falls Verkaufserlös an Sozialamt geht, holt dieses das Gutachten vom Gutachterausschuss ein.
    Bei unbebauten Grundstücken genügt meist Quadratmeterpreis vom Gutachterausschuss, das ist kostenlos.


    :daumenrau


  • Was für eine Gefahr siehst du denn bei einem durch den Betreuer eingeholten Gutachtens. Das dieses zu niedrig ausfällt? Welchen Vorteil sollte - insbesondere der Berufsbetreuer - davon haben? Bei einem niedrigeren Kaufpreis als vielleicht möglich, ist das Vermögen des Betreuten dann schneller aufgebebraucht und er erreicht die Grenze zur Mittellosigkeit früher. Der Betreuer würde also ggf. auf Vergütung verzichten.

    Aber auch bei einem ehrenamtlichen Betreuer sehe ich keine Gefahr, wenn wie meist an einen nicht mit der Familien verwandten und bekannten Erwerber verkauft wird.

  • Zunächst zur Ausgangsfrage: Nein, es ist nicht möglich, dass der Betreuer sich die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Gutachten von der Staatskasse wieder holt. insoweit handelt er als gesetzlicher Vertreter des Betreuten, sodass auch entsprechend der Betreute hierfür alleine haftet.

    Zum Nebenthema, ob das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung(-spflicht) nach Erkennen der Genehmigungsbedürftigkeit, zur Entscheidung der Genehmiungsfähigkeit ein Gutachten einholen darf, ist diese Frage eindeutig mit ja zu beantworten. Wenn das Gericht nach Vorliegen der bisherigen Erkenntnisse immer noch Zweifel z.B. an der Höhe des Verkaufswertes des Grundstücks hat, was soll es daran hindern einen weiteren Sachverständigen durch Beweisanordnung heranzuziehen und die Kosten hierfür im Sinne des § 1 Abs. 1 ff. JVEG aus der Landeskasse zu tragen (bzw. gemäß § 14 Abs. 3 GNotKG einen angemessenen Vorschuss vom Betreuten zu fordern) und ggf. anschließend durch den Kostenbeamten prüfen zu lassen, ob die Auslagen für das betreffende Verfahren durch den Betreuten zu erstatten sind (in Betreuungssachen gemäß 31005 i.V.m. Vorbemerkungen 3.1 Abs. 1 und 1.1 Abs. 1 GNotKG).

    Das Argument, dass das Gericht anschließend auf den "Kosten" sitzen bleiben könnte, lasse ich an dieser Stelle nicht gelten, denn es geht um meine Haftung als Entscheider im Sinne der Genehmigungsfähigkeit entweder die Genehmigung zu erteilen oder entsprechend zu versagen und davon muss das Gericht überzeugt sein. Eine fiskalische Betrachtung darf dabei im Sinne einer sachlichen Unabhängigkeit zur Entscheidungsfindung m.E. keine Rolle spielen.

  • Eine fiskalische Betrachtung darf dabei im Sinne einer sachlichen Unabhängigkeit zur Entscheidungsfindung m.E. keine Rolle spielen.


    :daumenrau; leider zeigt die Praxis nicht selten ein anderes Verhalten.

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