Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Gerade habe ich die Entscheidung auch bei der Post.

    Ich mach mir mal die Mühe, relevant sind m. E. wirklich nur ein paar Sätze:

    "(...)
    Aus der Notarbescheinigung vom 10.11.2015 geht der Hinweis hervor, dass Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden GbR unter dem Namen "ABC - V. u. J. GbR" geführt wurden und Vollstreckungsbescheide unter den Bezeichnungen "V. u. J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "ABC - V. u. J. GbR" ausgestellt worden sind. Hinsichtlich des vorliegenden Vollstreckungsbescheids, ausgestellt für die "ABC GbR, ges. vertr. d. d. geschäftsf. Ges. W. J." liegt es fern anzunehmen, dass eine Parteiidentität mit der ABC OHG nicht gegeben ist. Für eine Parteiidentität sprechen nicht nur die Namensgleichheit zwischen der "ABC GbR" und der "ABC OHG" (vgl. zur Umfirmierung in eine namensgleiche Aktiengesellschaft BGH, Beschluss v. 21.07.2011, I ZB 93/10, Rn. 11), sondern auch die Bezugnahme auf den geschäftsführenden Gesellschafter W. J. sowie den Sitz in H.
    (...)"

  • Gerade habe ich die Entscheidung auch bei der Post.

    Ich mach mir mal die Mühe, relevant sind m. E. wirklich nur ein paar Sätze:

    "(...)
    Aus der Notarbescheinigung vom 10.11.2015 geht der Hinweis hervor, dass Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden GbR unter dem Namen "ABC - V. u. J. GbR" geführt wurden und Vollstreckungsbescheide unter den Bezeichnungen "V. u. J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "ABC - V. u. J. GbR" ausgestellt worden sind. Hinsichtlich des vorliegenden Vollstreckungsbescheids, ausgestellt für die "ABC GbR, ges. vertr. d. d. geschäftsf. Ges. W. J." liegt es fern anzunehmen, dass eine Parteiidentität mit der ABC OHG nicht gegeben ist. Für eine Parteiidentität sprechen nicht nur die Namensgleichheit zwischen der "ABC GbR" und der "ABC OHG" (vgl. zur Umfirmierung in eine namensgleiche Aktiengesellschaft BGH, Beschluss v. 21.07.2011, I ZB 93/10, Rn. 11), sondern auch die Bezugnahme auf den geschäftsführenden Gesellschafter W. J. sowie den Sitz in H.
    (...)"

    Es mag fernliegen ja, aber es nicht unwahrscheinlich und schon gar nicht zweifelsfrei. Und hier im Übrigen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des Verhaltens der GbR/OHG immer mehr zweifelhaft. Die zitierte Entscheidung des BGH sagt übrigens schon im Leitsatz: Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckungeines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentitätdem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkundenzweifelsfrei nachweist.

  • Ihr werdet hier wahrscheinlich eine LG-Entscheidung zugunsten der Gl.'in nach der nächsten sammeln.

    Der seinerzeitige Q.-Aktionismus ist doch auch baden gegangen.

    Aber wenn ihr anhand des Vorgelegten von der Identität nicht überzeugt seit, dann ist das halt so.

    Ich will da gar nicht rumkritisieren, bin halt vorliegend nur leichter zu überzeugen als ihr.

    :)

  • Hm, das würde mich nicht mal stören, eine entgegenstehende Entscheidung zu bekommen, dann habe ich es für meinen Beritt schwarz auf weiß. Damit kann ich leben, vielleicht wird auf die Verfügungen eines Richters auch einfach sinnvoller geantwortet als auf die eines Rechtspflegers. :gruebel:
    Ich persönlich habe auch grundsätzlich eine Identität (keine Rechtsnachfolge) zu Gunsten des Gläubigers angenommen. Diese Annahme ist aber vom Gläubiger nachzuweisen. Das heißt, es muss dargetan werden, dass genau diese GbR eben genau die jetzige OHG ist. Nur weil eine in keinem Register geführte GbR genau so heißt wie eine OHG firmiert, ist noch keine Identität gegeben. § 30 HGB greift nicht, die GbR führt keine Firma.

  • ...
    Ich persönlich habe auch grundsätzlich eine Identität (keine Rechtsnachfolge) zu Gunsten des Gläubigers angenommen. Diese Annahme ist aber vom Gläubiger nachzuweisen. Das heißt, es muss dargetan werden, dass genau diese GbR eben genau die jetzige OHG ist. Nur weil eine in keinem Register geführte GbR genau so heißt wie eine OHG firmiert, ist noch keine Identität gegeben. § 30 HGB greift nicht, die GbR führt keine Firma.

    Ich sehe das genauso; habe nunmehr eine rechtskräftige Zurückweisung: Bei uns hat die Gläubigerin sich nicht beschwert - ob die ablehende Entscheidung besser begründet war, kann ich nicht beurteilen.
    Jedenfalls habe ich auch auf die fehlenden Nachweise abgestellt:

    "(Auszug aus der Zurückweisung)...Der Antrag ist nicht zulässig. Gegenstand der Beanstandung ist im vorliegenden Fall die unklare Parteiidentität.
    Die Gläubigerin hat vorgetragen, dass eine identitätswahrende Umwandlung von der [abc] GbR zur [abc] oHG erfolgt sei. In einem solchen Falle liegt eine Personengleichheit durchaus vor; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. 11. 2009 - LwZR 15/09.

    Die vorgelegte Notarbescheinigung gibt jedoch Anlass, an dieser eindeutigen Umwandlung zu zweifeln:
    Die vorgelegten Nachweise – insbesondere die Notarbescheinigung – sprechen jedoch ausdrücklich und mehrfach von der „[abc] – V. und J. GbR“, nicht von der „[abc] GbR“.
    Auch der maßgebliche Vollstreckungstitel weist lediglich die [abc] GbR aus. Ein klarstellender Vermerk auf dem Titel durch das Mahngericht, dass es sich um ein und dieselbe GbR handelt, fehlt.

    Der BGH hat die Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft klargestellt (vgl. BGHZ 146, 341, fortführend BGHZ 151, 203). Als Empfehlung wurde ausgesprochen, als Partei die Gesellschaft mit Name und Sitz zu bezeichnen und sämtliche Gesellschafter zu benennen (vgl. BGH NJW 2011, 615 Tz 10 f), was zur umfassenden Verwendbarkeit von (Vollstreckungs-)Titeln dienen soll.

    Durch die Ausführungen im Rahmen der Registeranmeldung der [abc] oHG ist jedoch eher die Unklarheit der Bezeichnung der bisherigen GbR zu Tage getreten, so dass die umgewandelte (BGB-)Gesellschaft nunmehr nicht mehr zweifelsfrei mit der Titelgläubigerin identifiziert werden kann.

    Der Verweis auf das kommunale Gewerberegister besitzt keine genügende Beweiskraft, da die dort vorliegenden Eintragungen auch ohne weitere Nachweise erfolgt sind.

    Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der „[abc] GbR“ und der „[abc] – V. und J. GbR“ um verschiedene Gesellschaften handelt, da dem Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchaus eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW 09, 594; Palandt § 705 BGB Rn. 25).
    Da der Name in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, könnte die hier bestehende Unklarheit durch Vorlage desselben ausgeräumt werden.

    Von Seiten der Gläubigerin ist somit nicht genügend dargetan, dass sämtliche Aktiva der Titelgläubigerin im Wege der identitätswahrenden Umwandlung der antragstellenden Gläubigerin als gleiche Rechtsperson in der Rechtsform oHG zustehen.

    Der Antrag war zurückzuweisen...."

    Grüße
    Tim

  • Ich habe zudem auch feststellen müssen, dass die XXX-GbR immer noch unter diesem Namen bei unserem Gericht klagt. Letztes Eingangsdatum laut Forum am 2.12.2015. Daher kann doch die XXX-OHG gar nicht mit der XXX-GbR identisch sein.

  • @Timmmy & George: :daumenrau:daumenrau

    Nach Eingang der Entscheidung von Paderborn war ich fast entschlossen, den Antrag durchzuwinken. Aber ich finde die Ausführungen darin einfach nicht überzeugend, gerade weil - wie Timmmy schreibt - diejenige GbR, um die es geht, in der Notarbescheinigung nicht aufgeführt ist. Ich habe mir dann mal die Registeranmeldung angeschaut, und auch dort taucht die Titel-GbR nicht auf. Ich habe daher den Antrag ebenfalls zurückgewiesen und warte jetzt, ob Rechtsmittel eingelegt wird. M. E. ist es auch immer noch Sache des Gläubigers, wenn auf "seiner" Seite sich etwas ändert, die Belege dafür vorzuweisen, dass die "alten Titel" noch zu verwenden sind. Folgt man Paderborn, wäre ja der Schuldner in der Pflicht nachzuweisen, dass die OHG NICHT mit der GbR identisch ist (wie soll das gehen??).

  • Ich habe zudem auch feststellen müssen, dass die XXX-GbR immer noch unter diesem Namen bei unserem Gericht klagt. Letztes Eingangsdatum laut Forum am 2.12.2015. Daher kann doch die XXX-OHG gar nicht mit der XXX-GbR identisch sein.

    alternativ zu Urte's geschilderten Fällen gibt es ja auch Fälle mit Titeln aus 2012; dort könnte man kritisch die Gewerbeanmeldung entgegen halten, die einen Beginn der angemeldeten (Factoring-)Tätigkeit (unter der angegebenen Firma und Rechtsform) ja erst seit dem 27.03.2013 ausweist:

    Welche GbR hat denn dann diese Titel erwirkt :teufel:...?

  • Ich habe gestern mal in Erfahrung gebracht, dass besagte GbR auch bei uns noch als GbR klagt. Dies zuletzt ca. Mitte 2015..

    Außerdem ist nun gestern nach meiner ersten Zurückweisung der identische Antrag mit den gleichen Vollstreckungsunterlagen wieder eingereicht worden. Im Anschreiben wird auf die Entscheidung des LG Paderborn verwiesen, die mich aber auch nicht so wirklich überzeugt. Nach Rücksprache mit meiner Kollegin neigen wir dazu, diese Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss zu werten. Dann haben wir wenigstens eine Entscheidung unseres Landgerichts; so ist wohl auch die Entscheidung vom LG Paderborn zustande gekommen, da die GbR/OHG da von selbst nicht in die Beschwerde geht. Ich bin gespannt, was unser Landgericht dazu sagt.

  • Hallo,
    bei mir stellt die OHG jetzt neue Anträge unter Hinweis auf das LG Paderborn obwohl parallel dazu die Rechtsmittelfrist zum meinen zurückgewiesenen Anträgen läuft. Ich glaube die haben Angst vor anderen Entscheidungen anderer Landgerichte. Aus meiner Sicht besteht kein Rechtsschutbedürfnis, da der Rechtsmittelweg noch nicht ausgeschöpft wurde. Insoweit rege ich erst einmal eine Antragsrücknahme an. Die wird sicherlich nicht eingehen.

  • mars75: Genau den Fall habe ich jetzt auch. Ich werte den "neuen gleichen" Eingang als Beschwerde und lasse das Landgericht drüber entscheiden. Dann wissen wir hier wenigstens, wie unser LG die Angelegenheit sieht.

  • mars75: Genau den Fall habe ich jetzt auch. Ich werte den "neuen gleichen" Eingang als Beschwerde und lasse das Landgericht drüber entscheiden. Dann wissen wir hier wenigstens, wie unser LG die Angelegenheit sieht.

    Ich meine, man kann den neuen Antrag nicht als sof. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss in einem früheren Verfahren auslegen oder umdeuten.

    Ist doch klar ein neuer Antrag mit neuen 20 € drauf gepappt.

    Kann mir nicht vorstellen, dass da unser LG mitspielen würde.

  • Ich meine, man kann den neuen Antrag nicht als sof. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss in einem früheren Verfahren auslegen oder umdeuten.

    Ist doch klar ein neuer Antrag mit neuen 20 € drauf gepappt.

    Kann mir nicht vorstellen, dass da unser LG mitspielen würde.

    Ich habe hier auch mein Problem mit der Auslegung. Mit dem neuen Antrag und der Zahlung der Gebühren ist eindeutig der neue Antrag und gerade kein Rechtsmittel gewollt. Ggf. kann man noch mal nachfragen, aber eigentlich finde ich das Verhalten so dummdreist, dass ich sofort erneut abweisen würde. Ich bin gespannt, ob und was auf meine Ablehnungen folgt...

  • Ich meine, man kann den neuen Antrag nicht als sof. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss in einem früheren Verfahren auslegen oder umdeuten.

    Ist doch klar ein neuer Antrag mit neuen 20 € drauf gepappt.

    Kann mir nicht vorstellen, dass da unser LG mitspielen würde.

    Ich habe hier auch mein Problem mit der Auslegung. Mit dem neuen Antrag und der Zahlung der Gebühren ist eindeutig der neue Antrag und gerade kein Rechtsmittel gewollt. Ggf. kann man noch mal nachfragen, aber eigentlich finde ich das Verhalten so dummdreist, dass ich sofort erneut abweisen würde. Ich bin gespannt, ob und was auf meine Ablehnungen folgt...


    Endlich mal einig :abklatsch
    find ich :cool:

    Schönes Wochenende

  • mars75: .... Ich werte den "neuen gleichen" Eingang als Beschwerde ....

    mmh, meines Erachtens gibt´s da wirklich nicht viel Raum zur Auslegung - es stellen doch Volljuristen den Antrag; die werden das Konstrukt eines Rechtsmittels - wie auch immer bezeichnet - eigentlich kennen...

  • Danke für eure Antworten! Ich bin auch irgendwie nicht so glücklich damit, gerade weil es seeeeehr weit ausgelegt ist. :( Noch liegt die Akte auch hier und wartet. :D Meint ihr denn, in Paderborn wurde Beschwerde eingelegt?

    Und eigentlich müsste es den Volljuristen ja klar sein, dass es nicht wirklich ausreicht, einen Antrag, der bereits zurückgewiesen wurde, wortgleich mit den gleichen Unterlagen erneut einzureichen...

    Einmal editiert, zuletzt von verrückte Katzenfrau (10. Februar 2016 um 10:09)

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