Gerade habe ich die Entscheidung auch bei der Post.
Ich mach mir mal die Mühe, relevant sind m. E. wirklich nur ein paar Sätze:
"(...)
Aus der Notarbescheinigung vom 10.11.2015 geht der Hinweis hervor, dass Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden GbR unter dem Namen "ABC - V. u. J. GbR" geführt wurden und Vollstreckungsbescheide unter den Bezeichnungen "V. u. J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "ABC - V. u. J. GbR" ausgestellt worden sind. Hinsichtlich des vorliegenden Vollstreckungsbescheids, ausgestellt für die "ABC GbR, ges. vertr. d. d. geschäftsf. Ges. W. J." liegt es fern anzunehmen, dass eine Parteiidentität mit der ABC OHG nicht gegeben ist. Für eine Parteiidentität sprechen nicht nur die Namensgleichheit zwischen der "ABC GbR" und der "ABC OHG" (vgl. zur Umfirmierung in eine namensgleiche Aktiengesellschaft BGH, Beschluss v. 21.07.2011, I ZB 93/10, Rn. 11), sondern auch die Bezugnahme auf den geschäftsführenden Gesellschafter W. J. sowie den Sitz in H.
(...)"