Ist die Entscheidung des BGH vom 26.03.2014, Az.: XII ZB 346/13, Rpfleger 2014, 424-425, die sich mit der Frage der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Kommunikation mit einem Betreuten befasst und letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass diese mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten sind, auf Vereinsvormünder entsprechend anwendbar.
Kommentierung und Rechtsprechung schweigen sich zu diesem Thema leider aus.
Mein konkreter Fall: Der Mitarbeiter eines Vereins ist als Vormund für mehrere umF bestellt. Zur Kommunikation mit diesen und zur ordnungsgemäßen Stellung des Asylantrags hat er einen Dolmetscher hinzugezogen und dessen Kosten verauslagt. Diese Kosten möchte er nun als Aufwendungen aus der Staatskasse erstattet bekommen.