Hallo,
hier streiten sich die Parteien, ob die Kurierkosten neben der Pauschale für P+T erstattungsfähig sind. Über die Notwendigkeit wird nicht gestritten. Agg-V bestreitet die Erstattung mit Hinweis auf den Beschluss des Hanseatischen OLG vom 10.4.2008, Az 8 W 255/07, nach der auch die Kurierkosten von der Pauschale abgedeckt sind. Ich meine, aber mal gelesen zu haben, dass das nicht alle so sehen. Oder liege ich da einfach nur falsch?
Kurierkosten neben Pauschale für P + T erstattungsfähig
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Hilft Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rdnr. 11 zu VV 7001, 7002 RVG? Danach fallen Auslagen für die Beförderung eiliger Briefe durch besondere Boten nicht unter die Pauschale!
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Diese n. v. Entscheidung kenne und finde ich nicht.
Müller-Rabe meint aber im Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rn. 11 zu Nrn. 7001, 7002, daß Auslagen für die Besorgung eiliger Briefe durch besonderen Boten nicht unter die Pauschale oder Einzelberechnung fällt, sondern vielmehr Aufwendungen i. S. v. §§ 670, 675 BGB sind, mithin nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV neben der Pauschale zu erstatten sind - soweit sie notwendig i. S. v. § 91 ZPO waren (vgl. Müller-Rabe, aaO., Rn. 26 zu Vorb. 7 VV).
Edit: thorsten war fixer!
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DANKE!, diese Fundstelle hatte ich gesucht, aber nicht gefunden.
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Und jetzt sogar im neuesten Gerold/Schmidt...
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Nach BVerwG, 9 KSt 6/14, JurBüro 2015, 81-82 sind sie mit drin (bzw. entweder oder).
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Nach BVerwG, 9 KSt 6/14, JurBüro 2015, 81-82 sind sie mit drin (bzw. entweder oder).
Danke für die Entscheidung. Im dortigen Fall hat es die Erstattungsfähigkeit an der Notwendigkeit (Fehlen der Eilbedürftigkeit) scheitern lassen (Rn. 7), so daß es nicht entscheiden mußte, ob sie überhaupt als Aufwendungen neben dem Postentgelt bzw. der Pauschale entstehen. -
"Mithin sind die geltend gemachten Versandkosten auf 210 € - je Kläger 105 € - zu kürzen. Außerdem ist für jeden Kläger die geltend gemachte Postpauschale von 20 € (VV RVG Nr. 7002) von den erstattungsfähigen Beträgen abzuziehen. Denn die Pauschale kann in jeder Angelegenheit nur anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 und nicht neben ihnen gefordert werden."
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"Mithin sind die geltend gemachten Versandkosten auf 210 € - je Kläger 105 € - zu kürzen. Außerdem ist für jeden Kläger die geltend gemachte Postpauschale von 20 € (VV RVG Nr. 7002) von den erstattungsfähigen Beträgen abzuziehen. Denn die Pauschale kann in jeder Angelegenheit nur anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 und nicht neben ihnen gefordert werden."
Kannst Du Deine erläutern? -
Hast Recht, hatte ich zu oberflächl. gelesen.
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