Zitat von La Flor deRecht064052Es wird doch auch nicht geprüft, was geprüft werden muss, sondern was geprüft werden kann. Ich kenne da Rechtspfleger, die deshalb mit der Entscheidung des BAG 10 AZR 5Nettomethode auf Kriegsfuss stehen, weil dies gerade nicht in der Zeit von 12 bis Mittag überprüft werden kann. Wenn die Insolvenzbuchhaltung dann auch noch gefühlte 180 lfd. Meter ausmacht, wird es doch problematisch.
Hmmm, du hast ja grundsätzlich Recht mit dem was du sagst. Die Tatsache des Nichtkönnens bedeutet grundsätzlich nicht, dass man einen SV bestellen darf. Die gerichtliche Praxis und die fehlende Ausbildung/Fortbildung ist jedoch nicht immer zielführend. Z.B. fehlen Kenntnisse in Steuerrecht, in der Buchhaltung und Bilanzierung. Ja, und es fehlt auch Personal. Und ja, das allein rechtfertigt die Auftragserteilung nicht. Leider ist es so, dass man erst durch die Praxis sein Wissen sammelt. .... Einen umfangreichen Schlussbericht/ Schlussrechnung kann man nicht mit der angesprochen Nettomethode vergleichen. Wenn man es machen wollte, würde ich sagen: Es gibt auch Insolvenzkanzleien, die mit der Berechnung der Nettomethode bzw. mit der Berechnung der pfändbaren Beträge Probleme haben. .... In meiner Sache von oben habe ich heute den ganzen Tag das Gutachten ausgewertet und die Vergütung vorgeprüft und den Verwalter angeschrieben.
Letztendlich hätte ich die Schlussrechnung niemals persönlich prüfen können.