[FONT=&]Die Eltern seien verpflichtet, die Auflassung zu erklären.[/FONT]
Nur wenn man davon ausgeht, dass der Sohn der Schuldübernahme nicht zugestimmt hat (§§ 414 ff BGB).
ZitatSie übernimmt die AV samt Verpflichtung nach Vorliegen der Messungsanerkennung die Auflassung zu erklären.
Also mit dem eigenartigen Ergebnis, dass der Sohn absichtlich (!) für die Eltern als Nichtberechtigte handelte.
Mein Kollege beharrt hingegen darauf, dass der Fall so liege, wie beim schon zitierten OLG München, Beschluss vom 02.04.2015 Az. 34 Wx 482/14
Im Fall des OLG München hat die Betreuerin allein gehandelt. Selbst bei einer wirksamen Stellvertretung wäre dies in der Urkunde nicht zum Ausdruck gebracht worden => kein Nachweis der gleichzeitigen Anwesenheit. Anders im vorlliegenden Fall, wo es daran nicht hapert.
ZitatDarin handelt der Sohn für sich selbst und zugleich für die Eltern aufgrund Vollmacht in der Vorurkunde.