Entgegennahmebeschluss bei Ausschlagung

  • Der Eingangsstempel des Nachlassgerichts erfüllt denselben Zweck.

    Und wenn das Nachlassgericht selbst protokolliert bedarf es erst recht keines Entgegennahmebeschlusses. Und auch keiner Entgegennahmeverfügung.

  • Die standfeste Aussage gegenüber dem Gläubiger, man habe wirksam ausgeschlagen und er dürfe gerne beim Gericht in die Akten schauen, ist ebenfalls völlig ausreichend. Wer als Gläubiger dann dennoch auf Zahlung besteht, den würde ich mit einer Feststellungsklage bedrohen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mag sein; aber nicht gegessen von dessen Anwendern , sondern von der DV-Stelle des Landes.
    Und das ist ein himmelweiter Unterschied.
    Würde man den Entgegennahmebeschluss für forumSTAR programmieren lassen , steht zu befürchten, dass er in Württemberg weiter benutzt wird.

    Kleine Wette beliebt? Meine These: Dieser Beschluss schafft es im Schwäbischen auch in fStar. Gegenmeinungen?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das glaube ich auch.

    Zumal mich ich jetzt ein württembergisches Grundbuchamt nervt und einen Entgegennahmebeschluss zu einer Amtsannahmeerklärung eines TV verlangt. Eine durch das Nachlassgericht beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung wird nicht als Zugangsnachweis anerkannt. Auch nicht der Eingangsstempel auf der Annahmeerklärung. Eine Bestätigung nach HRP Nachlassrecht hält das Grundbuchamt auch nicht für ausreichend. Es wurde dem Notar die Vorlage des Entgegennahmebeschlusses zwischenverfügt. Und einen solchen gibt es bisher eben noch nicht. Es wurden nach Eingang der Annahmeerklärung nur die Kosten verfügt.

    Was tun?

  • Soll der Notar diesen Unfug im Rechtsmittelweg (natürlich beim GBA) beenden (lassen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann hoffen wir mal alle, dass der 1.1.2018 bald kommt :D. Also Baden Württemberg macht alles wie immer so kompliziert wie es nur irgendwie geht, oder?

  • Dann hoffen wir mal alle, dass der 1.1.2018 bald kommt :D. Also Baden Württemberg macht alles wie immer so kompliziert wie es nur irgendwie geht, oder?

    Vor allem sollte immer und überall Beschluss darüberstehen. Die (fehlende) Rechtsmittelbelehrung ist unproblematisch.

    Mit "Verfügungen" oder sonstigen "Zugangsnachweisen" tun sich die Grundbuchführer, aber auch die Banken, sehr sehr schwer.

  • Die (fehlende) Rechtsmittelbelehrung ist unproblematisch.


    :gruebel: § 17 II FamFG ?

    Ist das Problem nicht viel mehr, dass gegen den "Entgegennahmebeschluss" in Bezug auf eine Ausschlagung bzw. eine Annahmeerklärung eines Testamentsvollstreckers gar kein Rechtsmittel zulässig ist, da die "Entgegennahme" gar nicht Inhalt eines Beschlusses sein kann. W

    as beschließe = entscheide ich denn?

    Kann ich eine Entgegennahme negativ bescheiden?

    Beschluss:

    "Die Ausschlagungserklärung vom ... wird nicht entgegengenommen."

    "Die Erklärung des Testamentsvollstreckers vom ... über die Annahme des Amts wird nicht entgegengenommen."

    Ich bin der Meinung, ein Beschluss über die Entgegennahme einer Ausschlagung bzw. einer Amtsannahmeerklärung eines Testamentsvollstreckers ist gar nicht möglich und ein diesbezüglicher Beschluss eigentlich sogar unzulässig.

  • Ich zweifle, ob Euch Lästermäulchen tatsächlich so viele Entgegennahmebeschlüsse vorliegen, NOAH hat nämlich seit FamFG (und das ist nun auch schon ein paar Jährchen her) auf Verfügung umgestellt, das ist zwar auch völlig überflüssig, aber Eure Kommentare zum Rechtsmittel- und Belehrung damit auch:teufel:

  • Wenn doch aber selbst Euer eigenes GBA noch immer einen Entgegennahmebschluß verlangt...(s. #22) wirst Du die Lästerei nicht abstellen können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich zweifle, ob Euch Lästermäulchen tatsächlich so viele Entgegennahmebeschlüsse vorliegen, NOAH hat nämlich seit FamFG (und das ist nun auch schon ein paar Jährchen her) auf Verfügung umgestellt, das ist zwar auch völlig überflüssig, aber Eure Kommentare zum Rechtsmittel- und Belehrung damit auch:teufel:

    Ich hab einst im Studium gelernt: Beschluss ist etwas externes. Verfügung etwas internes. So hat man es in uns eingeimpt.

    Und jetzt sollen auch von Verfügungen Ausfertigungen nach außen gehen. So sieht es NOAH vor.

    Und zum Beschluss:
    Bei mir fordert ein Nurnotar aufgrund einer Zwischenverfügung (durch Beschluss) eines Bezirksnotars als Grundbuchführer eine "Ausfertigung des Entgegennahmebeschlusses'.

    Ich hab halt weder Beschluss noch Verfügung in meiner Akte.

    Ich hab mir überlegt, den TV vorzuladen und dessen Annahmeerklärung zu protokollieren.

    Ich hoffe, dass dann das Problem 'Beschluss' bzw. 'Verfügung sich erledigt hat.

  • Ich zweifle, ob Euch Lästermäulchen tatsächlich so viele Entgegennahmebeschlüsse vorliegen, NOAH hat nämlich seit FamFG (und das ist nun auch schon ein paar Jährchen her) auf Verfügung umgestellt, das ist zwar auch völlig überflüssig, aber Eure Kommentare zum Rechtsmittel- und Belehrung damit auch:teufel:

    Machst du Ausfertigungen von Verfügungen?
    Oder fertigst du Beschlüsse aus?
    Beschließt oder verfügst du auch, wenn du protokollierst?

  • Ich würde das Spiel nicht mitmachen, was es nicht gibt, wird auch nicht gemacht nur um das GBA zufriedenzustellen. Falls jedoch die Annahmeerklärung des TV bisher nur privatschriftlich ist, wäre Annahme zu Protokoll des Nachlassgerichts der richtige Weg. Das hätte allerdings alles nichts mit dem angeblichen Problem zu tun.

  • Ich zweifle, ob Euch Lästermäulchen tatsächlich so viele Entgegennahmebeschlüsse vorliegen, NOAH hat nämlich seit FamFG (und das ist nun auch schon ein paar Jährchen her) auf Verfügung umgestellt, das ist zwar auch völlig überflüssig, aber Eure Kommentare zum Rechtsmittel- und Belehrung damit auch:teufel:

    Machst du Ausfertigungen von Verfügungen?
    Oder fertigst du Beschlüsse aus?
    Beschließt oder verfügst du auch, wenn du protokollierst?

    ? Ich hab doch schon immer geschrieben, dass ich nicht jeden Quatsch von Noah mitmache. Also gibt's keine Verfügung und natürlich auch keinen Beschluss. Ich mach meinen Eingangsstempel auf die eingereichte Erklärung (egal ob Ausschlagung oder Annahme des TV-Amts) und dann kommt sie in die Nachlassakte. Und was von mir protokolliert wird, kommt ohne natürlich ohne Stempel in die NA.

  • ...

    Ich hab einst im Studium gelernt: Beschluss ist etwas externes. Verfügung etwas internes. So hat man es in uns eingeimpt.

    ...

    Nur am Rande:
    Ohne die Spezialtätigkeiten eines Notars hinreichend zu kennen, hätte ich gesagt: Beschluss enthält eine Entscheidung, Verfügung nicht. So sind z.B. die gerichtlichen Anordnungen, mit denen Fristen zur Äußerung gesetzt werden (z.B. die beliebten Zwischenverfügungen) eindeutig Verfügungen, obwohl sie nach Außen gehen, während die Zurückweisung bei Nichterfüllung der Auflagen dann eben ein Beschluss ist.
    Als Ausnahme würde ich nur Äußerungen eines Kollegialorgans gelten lassen. Mir ist jedenfalls keine Hinweisverfügung bekannt, die nach Außen von mehr als einem Richter unterzeichnet wird. Da mutiert das zum Beschluss, obwohl es keine Entscheidung enthält.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Einen HinweisBESCHLUSS zu erlassen ist aber auch für Einzelrichter üblich.
    Vgl.
    http://www.energieverbraucher.de/files/0/1/0/13086.pdf

    https://ggr-law.com/fileadmin/Down…1_C_250_14_.pdf

    So hab ich das auch in meiner fernen Referendariatszeit gelernt und vielleicht haben die badischen Kollegen, die ja alle mal Richter waren, deshalb auch keine Bauchschmerzen wegen solcher Begrifflichkeiten.

    Es wundert mich aber ansonsten schon, dass sich gerade von Seiten der Rechtspflegerschaft so gegen den Gebrauch von Siegel und Unterschrift zur Bestätigung des Eingang einer Ausschlagung gesperrt wird. Ob Ihr überhaupt zuständig seid und ob die Form gewährt ist, prüft ihr nämlich im Stillen sehr wohl (Irrläufer für fremde Bezirke heftet ihr ja kaum einfach irgendwo mit Eingangsstempel ab und bei privatschriftlichen Ausschlagungen gibt es ja wohl auch einen Hinweis). Was spricht dagegen über diese vorgenommene Prüfung einen Vermerk zu machen?

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