Nur Drittsicherheiten, trotzdem Forderung lediglich zum Ausfall festgestellt?

  • Hallo!

    Wir haben eine Forderung gegen eine GmbH zur Tabelle angemeldet, da uns ausschließlich eine Drittsicherheit (Lebensversicherung eines Gesellschafters) gestellt wurde. Der Insolvenzverwalter hat unsere Forderung dennoch lediglich zum Ausfall festgestellt. Er fordert uns nun auf, nach Verwertung der Drittsicherheit unseren tatsächlichen Ausfall anzumelden, mit dem wir dann im Schlussverzeichnis berücksichtigt werden. :(

    Hätte unsere Forderung nicht mit dem ursprünglich angemeldeten Betrag in die Tabelle aufgenommen werden müssen und in voller Höhe bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden müssen? Erlöse aus Drittsicherheiten nach Insolvenzeröffnung dürften doch unsere Insolvenzquote nicht schmälern?

  • Hallo!

    Wir haben eine Forderung gegen eine GmbH zur Tabelle angemeldet, da uns ausschließlich eine Drittsicherheit (Lebensversicherung eines Gesellschafters) gestellt wurde. Der Insolvenzverwalter hat unsere Forderung dennoch lediglich zum Ausfall festgestellt. Er fordert uns nun auf, nach Verwertung der Drittsicherheit unseren tatsächlichen Ausfall anzumelden, mit dem wir dann im Schlussverzeichnis berücksichtigt werden. :(

    Hätte unsere Forderung nicht mit dem ursprünglich angemeldeten Betrag in die Tabelle aufgenommen werden müssen und in voller Höhe bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden müssen? Erlöse aus Drittsicherheiten nach Insolvenzeröffnung dürften doch unsere Insolvenzquote nicht schmälern?

    Ja, das sehe ich auch so, steht das Absonderungsgut im Eigentum eines Dritten, kann der Gläubiger mit seiner Forderung uneingeschränkt am Insolvenzverfahren teilnehmen und sich aus dem Eigentum des Dritten befriedigen, s. Hamburger Komm. § 52 RN. 3.

  • Hallo!

    Wir haben eine Forderung gegen eine GmbH zur Tabelle angemeldet, da uns ausschließlich eine Drittsicherheit (Lebensversicherung eines Gesellschafters) gestellt wurde. Der Insolvenzverwalter hat unsere Forderung dennoch lediglich zum Ausfall festgestellt. Er fordert uns nun auf, nach Verwertung der Drittsicherheit unseren tatsächlichen Ausfall anzumelden, mit dem wir dann im Schlussverzeichnis berücksichtigt werden. :(

    Hätte unsere Forderung nicht mit dem ursprünglich angemeldeten Betrag in die Tabelle aufgenommen werden müssen und in voller Höhe bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden müssen? Erlöse aus Drittsicherheiten nach Insolvenzeröffnung dürften doch unsere Insolvenzquote nicht schmälern?

    Ja, das sehe ich auch so, steht das Absonderungsgut im Eigentum eines Dritten, kann der Gläubiger mit seiner Forderung uneingeschränkt am Insolvenzverfahren teilnehmen und sich aus dem Eigentum des Dritten befriedigen, s. Hamburger Komm. § 52 RN. 3.

    nein, § 44a InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Oh, danke! :2danke

    Der in 11/2008 eingeführte § 44a InsO war in meinem Insolvenz-Kommentar noch nicht enthalten. Die Vorschrift gilt ja dann aber nur für die Insolvenz einer Gesellschaft, oder? In den Verbraucherinsolvenzverfahren bleibt die Verwertung von Sicherheiten, die nicht von dem Insolvenzschuldner gestellt wurden, weiterhin ohne Einfluss auf die Höhe der angemeldeten Forderung?

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