Ich brauche mal zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:
Eine Zwangsverwaltung wurde aufgrund eines Zuschlages im K-Verfahren beendet. Eine Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV wurde nicht erteilt.
Der Ersteher klagt gegen den Zwangsverwalter auf Erstellung der Ersteherabrechnung und Herausgabe der ihm zustehenden Mietzahlungen.
Im Zivilprozess erklärt der Ersteher den Rechtsstreit für erledigt und die Kosten des Prozesses werden dem Zwangsverwalter gemäß § 91 a ZPO auferlegt.
Die Kosten des Zivilprozesses will jetzt der Zwangsverwalter aus der restlichen Zwangsverwaltungsmasse begleichen.
Meines Erachtens dürfte aber der Zivilprozess zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter nicht Gegenstand der Zwangsverwaltung sein.
Daher sind auch die Kosten nicht aus der Masse zu begleichen. Wie seht ihr das?