Hallo,
ich bin gerade bei der Aufstellung meines Geringsten Gebotes für meinen Termin am Freitag und stoße dabei auf das ein oder andere Problemchen.
Das Grundstück stand ehemals zu 1/2 ME-Anteil im Eigentum des A. Zu dieser Zeit ist auch eine EGS eingetragen worden, die nur diesen Anteil belastet. Alle weiteren Eintragungen betreffen das gesamte Grundstück bzw. alle Miteigentumsanteile. Die Grundbucheintragungen stellen sich wie folgt dar:
III/3 - 600.000 EGS auf dem ehem. 1/2 Anteil des A
III/4 - 2.000 ZSHyp
III/5 - 100.000 GS
III/6 - 30.000 ZSHyp
III/7 - 60.000 ZSHyp
Mein Gläubiger betreibt aus III/7 und aus III/3 bzgl. eines gepfändeten Teilbetrages i. H. v. 60.000 €.
Gefunden habe ich bereits die Entscheidung des BGH vom 24.11.2005, V ZB 23/05, aus der ich entnehme, dass ich den ehem. 1/2 Anteil als fortbestehend behandeln muss und 2 Ausgebote für die Miteigentumsanteile und ein Gesamtausgebot aufstellen muss.
Im Falle des Zuschlags habe ich nun das Problem, dass auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil des A alle Rechte erlöschen und auf dem anderen ME-Anteil die Rechte III/4-6 bestehen bleiben. Ich müsste also das Grundbuchamt ersuchen, die Rechte auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil zu löschen, während sie auf dem Anderen weiterhin zu 100 % liegen. Oder was?? Das ist für mich irgendwie ein skurriles Ergebnis und verstößt auch gegen § 1114 BGB.