Stellung Asylantrag und Haft

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen für die Angelegenheit "Stellung Asylantrag". Der Antragsteller befindet sich in U-Haft.
    Ich habe daraufhin die Rechtsanwälte angeschrieben, dass ich der Meinung bin, dass auch aus der Haft heraus eine Antragstellung möglich ist und keine Beratungshilfe bewilligt werden kann, da dies unter die allgemeine Lebenshilfe fallen würde.

    Diese haben jetzt geantwortet und vorgetragen, dass der Antragsteller kein Wort Deutsch kann und deshalb auch aus der Haft heraus keinen Antrag stellen kann.

    Alleine wegen Sprachschwierigkeiten erteile ich aber grundsätzlich keinen Beratungshilfeschein.

    Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt.
    Ich gehe deshalb davon aus, dass er den Antrag selber stellen könnte bzw. mit Hilfe eines anderen (vllt. eines Ehrenamtlichen?).

    Das einzige, was mich jetzt noch zum Nachdenken bringt, ist, dass der Antragsteller ja keine Möglichkeit hat sich an die Behörde zu wenden, um dort Hilfe bei der Antragstellung zu erlangen, da er eben in Haft ist.

    Deshalb würde ich gerne mal eure Meinung dazu hören.

    Ich hab über die SuFu jetzt spontan nichts dazu gefunden.
    Falls jemand einen Link hat, wäre ich auch dankbar :)

  • Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt

    Da jeder das Recht auf einen Strafverteidiger hat, war das wohl ungleich einfacher, als einen Antrag auf Beratungshilfe oder einen Asylantrag zu stellen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt

    Da jeder das Recht auf einen Strafverteidiger hat, war das wohl ungleich einfacher, als einen Antrag auf Beratungshilfe oder einen Asylantrag zu stellen.

    Mit Sicherheit. Der Asylantrag muss nämlich im Normalfall persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt werden; den schriftlich zu stellen ist - außer zu besonders hohe Feiertagen oder nach enorm kniffligen Anfragen, gerne durch RAe :teufel: - so mir nix, dir nix nicht möglich.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt

    Da jeder das Recht auf einen Strafverteidiger hat, war das wohl ungleich einfacher, als einen Antrag auf Beratungshilfe oder einen Asylantrag zu stellen.

    Mit Sicherheit. Der Asylantrag muss nämlich im Normalfall persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt werden; den schriftlich zu stellen ist - außer zu besonders hohe Feiertagen oder nach enorm kniffligen Anfragen, gerne durch RAe :teufel: - so mir nix, dir nix nicht möglich.


    Hmm okay. Die Rechtsanwälte sprachen von einer schriftlichen Antragstellung durch den Antragsteller, die ihm nur wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich ist. Deshalb bin ich jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass das grds. auch geht.
    Aber ich habe jetzt nochmal auf der Seite vom BAMF nachgelesen. Dann ist es mit der Haft wohl doch etwas schwerer.
    Danke für eure Antworten!

  • Aber wenn der Antrag (höchst?)persönlich zu stellen ist, was bringt dem Antragsteller denn dann BerH?

    Dass der Antragsteller derzeit nicht persönlich die zuständige Behörde aufsuchen kann, ist ein tatsächliches Problem (mit rechtlichem Hintergrund - Haft). Dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ebenfalls ein tatsächliches Problem.


    Da ich mich im Asylrecht leider nicht so gut auskenne wie in anderen Rechtsgebieten: Ist die Stellung des Asylantrags eine höchstpersönliche Angelegenheit?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Aber wenn der Antrag (höchst?)persönlich zu stellen ist, was bringt dem Antragsteller denn dann BerH?

    Dass der Antragsteller derzeit nicht persönlich die zuständige Behörde aufsuchen kann, ist ein tatsächliches Problem (mit rechtlichem Hintergrund - Haft). Dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ebenfalls ein tatsächliches Problem.


    Da ich mich im Asylrecht leider nicht so gut auskenne wie in anderen Rechtsgebieten: Ist die Stellung des Asylantrags eine höchstpersönliche Angelegenheit?

    Auf der Seite vom BAMF steht, dass die Antragstellung in besonderen Fällen auch schriftlich erfolgen kann.
    Als besonderer Fall wird dort z.B. die Haft genannt.
    Es besteht also eig. nur das Sprachhindernis.

    Ich werde nachher auf jeden Fall mal bei meiner zuständigen Außenstelle anrufen und dort nochmal genauer nachfragen.

  • Aber wenn der Antrag (höchst?)persönlich zu stellen ist, was bringt dem Antragsteller denn dann BerH?

    Dass der Antragsteller derzeit nicht persönlich die zuständige Behörde aufsuchen kann, ist ein tatsächliches Problem (mit rechtlichem Hintergrund - Haft). Dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ebenfalls ein tatsächliches Problem.


    :daumenrau Und damit kein Grund für eine Bewilligung von BerH gegeben.

  • Anderer Ansatz: Vielleicht könnte die Beratungshilfe-Angelegenheit sich auch gegen die JVA im Hinblick auf die etwaige Versagung des Ausgangs Zwecks Antragstellung richten?

  • Heute ist jetzt der Beschluss des Richters zurückgekommen und er hat meine Zurückweisung gehalten mit der Begründung, dass der Ast. den Antrag auf Gewährung von Asyl auch selbst stellen hätte können bzw. mit Inanspruchnahme der Hilfe von Dolmetschern und Sozialarbeitern :daumenrau

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