In einer Zivilsache ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt worden. Die Haft soll jetzt (wegen erfolgloser zwangsweise versuchter Beitreibung) seit einiger Zeit vollstreckt werden. Der beauftragte GV konnte ihn bisher nie antreffen. Jetzt habe ich gehört, dass gegen den Zeugen Strafverfahren laufen sollen. Ich überlege, wie ich jetzt weiter vorgehe. Der Ordnungsgeldbeschluss ist von Juli 2014. Je nach Rechtsauffassung verjährt er nach zwei Jahren ab Beschluss oder nach Rechtskraft (hier wurde Beschwerde eingelegt).
Wäre eine Strafhaft für die ersatzweise zu vollstreckende Ordnungshaft zu unterbrechen? Wäre eine bereits angetretenen Haftstrafe ein Grund gemäß § 9 EGStGB für eine Unterbrechung der Verjährungszeit?