Ersatzordnungshaft und Haftstrafe

  • In einer Zivilsache ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt worden. Die Haft soll jetzt (wegen erfolgloser zwangsweise versuchter Beitreibung) seit einiger Zeit vollstreckt werden. Der beauftragte GV konnte ihn bisher nie antreffen. Jetzt habe ich gehört, dass gegen den Zeugen Strafverfahren laufen sollen. Ich überlege, wie ich jetzt weiter vorgehe. Der Ordnungsgeldbeschluss ist von Juli 2014. Je nach Rechtsauffassung verjährt er nach zwei Jahren ab Beschluss oder nach Rechtskraft (hier wurde Beschwerde eingelegt).

    Wäre eine Strafhaft für die ersatzweise zu vollstreckende Ordnungshaft zu unterbrechen? Wäre eine bereits angetretenen Haftstrafe ein Grund gemäß § 9 EGStGB für eine Unterbrechung der Verjährungszeit?

  • Hat denn der Ordnungsgeldbeschluss überhaupt eine Rechtskraftbescheinigung? In Strafsachen ist das zumindest nicht so. Hier ist Verjährungsbeginn der Erlass des Beschlusses.

    Eine mögliche Strafhaft könnte auf Antrag für die O-Haft unterbrochen werden, um die Verjährung zu verhindern.

  • Voraus ergibt es sich denn, dass die Strafhaft unterbrochen werden kann? Er kann sich doch durch Zahlung jederzeit befreien. Aus dem § 43 StVollStrO kann ich das nicht entnehmen. Es ist ja keine Ersatzfreiheitsstrafe, sondern Zivilhaft.

  • Ich habe mir mal das HRP Strafvollstreckung 8. Auflage besorgt. Nach Rdnr. 531 ist die Ersatzordnungshaft danach als letztes zu vollstrecken. Hat denn der Rechtspfleger bei der StA bei § 43 Abs. 4 StrVollstrO so einen Ermessensspielraum?

  • In einer Zivilsache ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt worden. Die Haft soll jetzt (wegen erfolgloser zwangsweise versuchter Beitreibung) seit einiger Zeit vollstreckt werden. Der beauftragte GV konnte ihn bisher nie antreffen. Jetzt habe ich gehört, dass gegen den Zeugen Strafverfahren laufen sollen. Ich überlege, wie ich jetzt weiter vorgehe. Der Ordnungsgeldbeschluss ist von Juli 2014. Je nach Rechtsauffassung verjährt er nach zwei Jahren ab Beschluss oder nach Rechtskraft (hier wurde Beschwerde eingelegt).

    Wäre eine Strafhaft für die ersatzweise zu vollstreckende Ordnungshaft zu unterbrechen? Wäre eine bereits angetretenen Haftstrafe ein Grund gemäß § 9 EGStGB für eine Unterbrechung der Verjährungszeit?


    Willst Du nicht erst einmal klären, ob der Betr. überhaupt inhaftiert ist?


  • Willst Du nicht erst einmal klären, ob der Betr. überhaupt inhaftiert ist?

    Ich habe andersherum gedacht: Wenn eine laufende Haftstrafe für die Vollstreckung der Ordnungshaft egal ist, also die Haft für die Ordnungshaft nicht unterbrochen wird, und sich eine Strafhaft auch auf die Verjährung nicht auswirkt, muss ich in der Hinsicht in meinem Fall kurz vor Ende der Verjährung gar nichts prüfen. Sonst müsste ich ja bis zur Verjährung immer zwischendurch bei der StA nachfragen, ob inzwischen eine Haftstrafe angetreten wurde.
    Außerdem ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Zivilhaft ja in einer anderen JVA zu vollstrecken wäre und die Frage, wie lange unterbrochen wird, nicht vorher geklärt werden kann. Die Unterbrechung wäre ja nur für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht doch noch gezahlt wird (hat ja Vorrang). Dem Betroffenen muss auch die Möglichkeit gegeben werden, zu zahlen. Das geht ja nicht unbedingt, wenn er inhaftiert ist und er wenig Geld dort zur Verfügung hat. Das spricht für mich eigentlich auch gegen eine analoge Anwendung des § 43 StrVollstrO. Die Verjährung könnte höchstens gemäß § 9 EGStGB ruhen. Aber ob hier Nr. 1 oder 2 zutreffen erschließt sich mir nicht. Mir ist nicht klar, welche Fälle damit gemeint sind.

    P.S.: Außerdem hatte ich gehofft, dass sich schon andere mit den beiden Fragen beschäftigt haben. Es sind ja allgemeine Fragen, keine besonderen für meinen Fall. Leider finde ich dazu in der Rechtsprechung und in Kommentaren nichts.


  • Außerdem ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Zivilhaft ja in einer anderen JVA zu vollstrecken wäre und die Frage, wie lange unterbrochen wird, nicht vorher geklärt werden kann.

    Der Betroffene wird mit Sicherheit nicht für die paar Tage O-Haft in eine andere JVA verlegt und dann wieder zurückverlegt zur Weiterverbüßung der Strafhaft, sondern bleibt in der jetzigen JVA (wenn er denn überhaupt einsitzt).

    Die Unterbrechung wäre ja nur für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht doch noch gezahlt wird (hat ja Vorrang). Dem Betroffenen muss auch die Möglichkeit gegeben werden, zu zahlen. Das geht ja nicht unbedingt, wenn er inhaftiert ist und er wenig Geld dort zur Verfügung hat.

    Er hat doch vorher schon lange genug Zeit gehabt, zu zahlen, hat sich aber nicht gerührt. Da ist nunmal die Haft die letzte Konsequenz.

  • Gefangene verfügen über Eigengeld. Davon können Forderungen beglichen werden. Ich habe ganz stark den Eindruck, dass Du die Haft nicht vollstrecken willst und dafür nun nach Lösungen suchst. So läuft das aber nicht! Ich bin hier raus! :daumenrun

  • Grundsätzlich ja, aber selbst im Zeitpunkt der Verhaftung muss dem Betroffenen noch Gelegenheit gegeben werden, zu zahlen, notfalls durch Aufsuchen einer Bank mit dem GV.

    Ja natürlich. Auf der Ladung, dem Haftbefehl UND auf dem Aufnahmeersuchen an die JVA muss stehen: "Die Zahlung von xxx EUR (Ordnungsgeld + Kosten) befreit."

    In den allermeisten Fällen kommt dann auch die Zahlung...

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Gefangene verfügen über Eigengeld. Davon können Forderungen beglichen werden. Ich habe ganz stark den Eindruck, dass Du die Haft nicht vollstrecken willst und dafür nun nach Lösungen suchst. So läuft das aber nicht! Ich bin hier raus! :daumenrun

    Das stimmt nicht (inzwischen konnte ich übrigens klären, dass er derzeit nicht einsitzt). An das Eigengeld für eine mögliche Zahlung habe ich nicht gedacht. Mir ging es auch hauptsächlich nur um die grundsätzlichen Fragen hierbei.
    Da hier mit ziemlicher Sicherheit eine Beschwerde wegen der Haft kommen wird, egal, wann, wie und wo sie vollstreckt wird, möchte ich für mich unklare Fragen vorher klären. Auch im Interesse der Kollegen bei der StA, die die Unterbrechung der Haft ja anordnen würden.

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