Die Erblasserin hat im Jahr 1957 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Zu dem Zeitpunkt war sie 19 Jahre alt, also zur damaligen Zeit noch nicht volljährig.
Konnte sie damals testieren? Oder für künftige Fälle gefragt: Wie finde ich auf die Schnelle die damaligen Regelungen des BGB?