Satzungsneufassung UG

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem:

    Eine UG beschließt Satzungsneufassung (vorher Musterprotokoll) mit Sitzverlegung, GF Abberufung und Neubestellung. Die Sitzverlegung wurde mangels Kostenvorschuss vom neuen Sitzgericht zurückgewiesen, mit Hinweis darauf, das bisherige Sitzgericht bliebe für die weiteren Anmeldungen zuständig. Nun kam bei uns die Diskussion auf, ob die Anmeldung der Neufassung einschränkbar sei oder wegen der Zurückweisung der Sitzverlegung ebenfalls vollständig zurückgewiesen werden müsste (und dies das andere Gericht dann nicht einfach getan hat..)?

    Außerdem scheitert die Bestellung des neuen GF an der dann (bei Zurückweisung der Neufassung) fehlenden Satzungsgrundlage für Einzelvertretungsmacht und 181er-Befreiung, was zur Folge die fehlerhafte Anmeldung der Abberufung und Neubestellung der GF hätte...Tendenz ist vollumfänglich alles zurückzuweisen oder seht ihr Heilungschancen?

    Vielen Dank vorab!

  • Wenn nur die Sitzverlegung zurückgewiesen wurde, ist noch über die weiteren Anträge zu entscheiden.
    Wenn es nur am KV scheiterte, wäre ja nicht viel zu heilen, da keine Satzungs- oder Beschlussmängel vorliegen.

    Ich würde den beteiligten Notar anschreiben, dass nach Sitzverlegung über die weiteren Änderungen entschieden werden soll. Ein geändertes Satzungsexemplar (ohne die zurückgewiesene Sitzverlegung) muss noch eingereicht werden, dann könntest du eintragen.
    Ich würde aber anfragen, ob die Anmeldung überhaupt ohne die Sitzverlegung vollzogen werden soll und (dann erledigt sich das oftmals von selbst:) einen Kostenvorschuss für die Eintragung anfordern.

  • Das "neue" Gericht hat die Sitzverlegung zurückgewiesen. Teilzurückweisungen sind zulässig. Das "alte" Gericht muss über die restlich angemeldeten und beschlossenen Änderungen entscheiden. In diesem Falle würde ich, wie rpfl_nds, einen neuen Gesellschaftsvertrag vom Notar verlangen, in dem der alte Sitz wieder enthalten ist. Und ich würde eine neue Anmeldung der Geschäftsanschrift verlangen, schließlich weiß man ja nicht, wo der Geschäftssitz jetzt tatsächlich ist (noch am alten oder doch am neuen, zurückgewiesenen Sitz?). Dann kann man den Rest ohne Probleme vollziehen. Meistens nehmen der Notar oder die Gesellschaft die gesamte Anmeldung dann eh zurück.

  • Danke für die Antworten. Kann mich immer noch nicht richtig entscheiden. Ich finde es irgendwie kritisch, wenn lediglich über die "Neufassung" beschlossen und auch die "Neufassung" angemeldet wurde, ob dann überhaupt die Heilung und nachträgliche Einschränkung der Anmeldung / des Protokolls möglich ist, also Teilvollzug quasi. Wie soll die Anmeldung dann lauten: "Es wird die Neufassung ohne Änderung des § ... hinsichtlich der Sitzverlegung angemeldet"? Das finde ich irgendwie komisch...

  • Danke für die Antworten. Kann mich immer noch nicht richtig entscheiden. Ich finde es irgendwie kritisch, wenn lediglich über die "Neufassung" beschlossen und auch die "Neufassung" angemeldet wurde, ob dann überhaupt die Heilung und nachträgliche Einschränkung der Anmeldung / des Protokolls möglich ist, also Teilvollzug quasi. Wie soll die Anmeldung dann lauten: "Es wird die Neufassung ohne Änderung des § ... hinsichtlich der Sitzverlegung angemeldet"? Das finde ich irgendwie komisch...

    Warum soll die Anmeldung nachträglich geändert werden?

    Über einen Teil der Anmeldung ist durch das (neue) Gericht entschieden - durch Zurückweisung.
    Über den anderen Teil muss das (alte) Gericht noch entscheiden. Zur Eintragung fehlen dir noch berichtigte Unterlagen und evtl. ein Vorschuss.
    Eine geänderte Anmeldung brauchst du aber m.E. nicht.

  • Ich finde es auch komisch. Es handelt sich um einen Beschluss zu Satzungsneufassung, den kann man m. E. nicht teilvollziehen.
    Aber das mit dem Kostenvorschuss ist doch trotzdem gut: Wird der Vorschuss eingezahlt, könnte auch der zurückgewiesene Teil erneut beantragt werden, mithin die Akte wieder an das neue Sitzgericht abgegeben werden. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kannst du alles bzw. die gesamte Neufassung zurückweisen.
    Bleibt der Geschäftsführerwechsel, den sollte man als deklaratorische Eintragung nicht vom KV abhängig machen, es sei denn, du hast Anzeichen für eine Firmenbestattung. Dann könnte der gesamte Vorgang missbräuchlich und damit nichtig sein. Ein weites Feld ...

  • Ja, mir geht es eben wirklich darum, ob ein Teilvollzug überhaupt möglich ist.

    Ein KV fordern wir nur an, wenn es zumindest Heilungschancen gibt und gerade dessen bin ich mir ja unsicher. Bezüglich des GF-Wechsels verhält es sich ja eigentlich ähnlich...die angemeldete Vertretungsregelung ist nicht satzungskonform (sofern die Neufassung zurückgewiesen wird). Im Prinzip stellt sich auch hier die Frage: Zurückweisung oder Zwischenverfügung? Da ich ja eigentlich keine Zwischenverfügung mit dem Ziel der Änderung des Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Vertretungsregelung erlassen kann? Obwohl ich es in ähnlich gelagerten Fällen teilweise so handhabe :gruebel:

  • Das neue Gericht hat nicht über einen Teil der Satzungsneufassung entschieden, sondern nur über die Sitzverlegung.

    Die Sitzverlegung war gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 13h HGB anzumelden. Zuzüglich dazu war auch die Änderung der Satzung gem. 54 GmbHG anzumelden, da Sitzverlegung nicht ohne Satzungsänderung passieren kann.
    Das sind zwei verschiedene Anmeldetatbestände.
    Trotzdem wurde nur über die Sitzverlegung entschieden. Dies hat keine Auswirkungen auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages.

  • Du musst es ja nicht als Zwischenverfügung beanstanden, sondern nur mitteilen:
    ... Eintragungshindernisse bestehen
    vollumfängliche Zurückweisung beabsichtigt
    Zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit sind folgende Änderungen erforderlich:
    1.
    2.
    3.
    Gelegenheit zur Behebung binnen ...
    nach Fristablauf Zurückweisung
    keine Rechtsmittelbelehrung

    Um es bei dir eintragen zu können, brauchst du m. E. neben einer geänderten Satzung einen erneuten satzungsändernden Beschluss, in dem der Punkt mit der Sitzverlegung rückgängig gemacht wird. Das andere Gericht hat ja nur die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nicht den Beschluss (logisch). Der besteht also vollumfänglich, ist auch nicht teilnichtig.
    Wenn ein weiterer Beschluss nicht kommt, kannst du insgesamt zurückweisen.

    rpfl_nds: Die Sitzverlegung ist Teil der Satzungsneufassung. Ich denke nicht, dass man da bezüglich der Beschlussfassung unterscheiden kann. In Bezug auf die Anmeldung mag man das so sehen, aber das führt nicht weiter.

  • Ehrllich gesagt würde ich bei einer UG, bei der woanders schon kein Vorschuß gezahlt wurde (immerhin nach Satzungsneufassung, die ja auch beim Notar nicht gebührenbegüstigt ist) auch einen Vorschuß anfordern. Damit sürfte sich die Sache dann erledigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Meine Lösung: Zurückweisung hinsichtlich der Restanmeldung, diese dem Notar mit EB übersenden. Nach Eingang des EB einen Monat warten. Kosten, Fall abschließen und weghängen verfügen (und auf den Löschungsantrag des Finanzamtes nach § 394 FamFG warten).


    Viele Grüße

  • Mit der Anforderung und Zahlung eines Kostenvorschusses ist die Sache gerade nicht erledigt, da bei verschiedenen Sitzen auch unterschiedliche Gerichtskassen zuständig sind.
    Wird der Vorschuss beim "alten" Gericht bezahlt, sind die Kosten beim "neuen" Gericht dadurch nicht gedeckt.
    Zudem darf das "alte" Gericht nur für die eigenen Kosten einen Vorschuss verlangen und für die Eintragung der Sitzverlegung ist das "alte" Gericht definitiv nicht zuständig.

    Auch bei einer Neufassung des Vertrages ist eine Teilzurückweisung zulässig.
    Wenn im neu gefassten Vertrag ein Fehler enthalten ist, dann muss ja auch nicht der ganze Vorgang zurückgenommen werden. Es folgt ein ergänzender Beschluss und die Einreichung eines neuen Vertrages.
    Ein geänderter Beschluss ist hier meines Erachtens nicht nötig, da es bereits einen rechtskräftigen Teilzurückweisungsbeschluss über die Sitzverlegung gibt.

  • Also ich danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Habe jetzt im Beck OK zu § 54 GmbHG RdNr. 11 gefunden:

    Sind nur Teile einer Anmeldung zu beanstanden, so ist ein Teilvollzug möglich, wenn die Anmeldegegenstände sinnvoll teilbar sind, der Teilvollzug dem Willen der Anmeldenden entspricht (BayObLG NJW-RR 1997, 927 [928]; Rpfleger 1970, 398 [399]; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer Rn. 35 f. und Krafka/Willer/Kühn Rn. 187 ff.; vgl. auch BayObLG NZG 2002, 583) und – was häufig übersehen wird – ein dem Teilvollzug angepasster Satzungswortlaut gem. § 54 Abs. 1 S. 2 nachgereicht wird; andernfalls ist ein Teilvollzug unzulässig (OLG Karlsruhe GmbHR 1994, 810; BayObLG NJW-RR 1987, 1187; Buchberger Rpfleger 1990, 513 [514]). Das gilt insbes. bei Anmeldung einer Satzungsneufassung, da dort mangels Trennbarkeit der Änderungen ein getrennter Vollzug nicht möglich ist (Krafka/Kühn/Willer Rn. 189).

    Da ich diese Ansicht teile, werde ich vermutlich den Rest der Neufassung zurückweisen.

  • Also ich danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Habe jetzt im Beck OK zu § 54 GmbHG RdNr. 11 gefunden:

    Sind nur Teile einer Anmeldung zu beanstanden, so ist ein Teilvollzug möglich, wenn die Anmeldegegenstände sinnvoll teilbar sind, der Teilvollzug dem Willen der Anmeldenden entspricht (BayObLG NJW-RR 1997, 927 [928]; Rpfleger 1970, 398 [399]; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer Rn. 35 f. und Krafka/Willer/Kühn Rn. 187 ff.; vgl. auch BayObLG NZG 2002, 583) und – was häufig übersehen wird – ein dem Teilvollzug angepasster Satzungswortlaut gem. § 54 Abs. 1 S. 2 nachgereicht wird; andernfalls ist ein Teilvollzug unzulässig (OLG Karlsruhe GmbHR 1994, 810; BayObLG NJW-RR 1987, 1187; Buchberger Rpfleger 1990, 513 [514]). Das gilt insbes. bei Anmeldung einer Satzungsneufassung, da dort mangels Trennbarkeit der Änderungen ein getrennter Vollzug nicht möglich ist (Krafka/Kühn/Willer Rn. 189).

    Da ich diese Ansicht teile, werde ich vermutlich den Rest der Neufassung zurückweisen.

    Da meine hellseherischen Fähigkeiten nicht sonderlich gut ausgeprägt sind, frage ich in solchen Dingen immer beim Notar nach.
    Hatte nämlich auch schon mehrere Fälle, bei denen der Teilvollzug trotz Satzungsneufassung erfolgen sollte.
    Hätte ich einfach so zurückgewiesen, dann hätte ich den Willen der Anmeldenden auf einen zulässigen Teilvollzug rigoros ignoriert.
    Nachfragen kostet ja nix. Entweder die Anmeldung wird dann komplett zurückgenommen oder es kommt ein angepasster Vertrag.

    Ach ja...und der angemeldete Geschäftsführerwechsel ist deklaratorisch. Eine Zurückweisung wäre hier eh unzulässig. Ist der Beschluss über die Geschäftsführeränderung wirksam, dann muss dieser Teil eingetragen werden, auch wenn die Neufassung des Vertrages zurückgewiesen wird.

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