Ich habe hier eine konfuse Akte:
Die KM beantragt die fam. Genehmigung zur Erbausschlagung nach dem KV. Bei der Durchsicht der Unterlagen fällt auf, dass die KM schon seit zwei Jahren einen Erbschein nach dem KV hat; Kind ist Erbe zu 1/2 geworden. Die KM wurde von einem Gläubiger angeschrieben, da der Nachlass überschuldet ist und jetzt Zahlung gefordert wird.
Die KM wurde hier nach § 1640 BGB aufgefordert, ein Verzeichnis einzureichen. Da sie nicht reagiert hat, teilweise schon mit Zwangsgeld usw. Irgendwann reicht sie ein schlecht ausgefülltes Verzeichnis ein und eine Erklärung, dass der Wert unter 15.000 € liegt. Der Aufforderung, das Verzeichnis ordnungsgemäß auszufüllen, insbesondere alle Schulden aufzulisten, kommt sie nicht nach.
Was kann ich noch machen? Greift hier § 1640 (2) Nr. 1 BGB überhaupt?