Hallo, ich würde gern mal eure Meinung hören.
Die Mutter steht unter Betreuung wegen intellektueller Minderbegabung vom Grad einer Debilität leichten Grades.
Der Betreuer zeigt an, dass die Frau ein Kind erwartet und beantragt einen Ergänzungspfleger in dem Bereich "Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aller Art".
Bin ich dafür zuständig festzustellen, dass das Sorgerecht der Mutter in diesem Bereich ruht und kann ich einen Ergänzungspfleger bestellen? Oder ist der Richter dafür zuständig und warum?
Mutter steht unter Betreuung/Ruhen, Erg.-pfleger?
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Die Angelegenheit ist im Grenzbereich § 1674 BGB (Rpfl) und § 1666 BGB (Richter). Ich würde die Anregung des Betreuers mal mit Dem zuständigen Familienrichter besprechen. Ohne nähere Einzelheiten zu kennen, würde ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts eher Richtung § 1666 BGB tendieren.
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Das habe ich schon, der Richter sieht nach Rücksprache mit dem Jugendamt keinen Fall des § 1666 BGB und hat mir die Sache wieder zurückgegeben.
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Nach meiner Auffassung ist § 1674 BGB einschlägig und der Rechtspfleger entscheidet. Die Regelung wird als Vorstufe von § 1666 BGB gesehen (OLG Dresden Beschl v 27.2.2003 - 10 UF 760/02), ehe es zu konkreten Kindeswohlgefährdungen kommt.
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Möglicher Verfahrensweg, wie hier jüngst geschehen:
RP bestellt nach § 1774 BGB schon vor Geburt einen Vormund auf der Basis von § 1674 BGB. Beide Beschlüsse gehen an alle Beteiligten - auch an den mutmaßlichen KV. Der Einwand der Mutter des mutmaßlichen KV bot dann den Grund für eine Abgabe an den Familienrichter. -
Also, vorgeburtlich einen Vormund zu bestellen, finde ich überzogen, da ja die KM offensichtlich nur in einigen Teilen/einem Teil der elterlichen Sorge Probleme hat.
Ich mache mir nur so meine Gedanken dahingehend, dass ich es als Aufgabe des Richters sehe, zu prüfen und anzuhören, inwieweit die KM in welchen Teilen der elterlichen Sorge einer Hilfe bedarf und einen Ergänzungspfleger benötigt.
Es kann doch nicht Aufgabe des Rechtspflegers sein, dies zu prüfen und dahingehend das Ruhen festzustellen.
Ich finde es vergleichbar mit der Prüfung der Anordnung einer Betreuung, die ja auch Richtersache ist, in welchen Teilen eine Betreuung erforderlich ist. -
bäumchen,
darin stimme ich dir voll und ganz zu. Der von mir skizzierte Weg dient lediglich dazu, genau diese Differenzierung dem Richter zu übertragen. Solange das JA nicht mit Dir sondern mit dem Richter spricht, hast Du nur die sehr umfassende Anregung des Betreuers auf dem Tisch. VAw kannst Du ohne nähere Aufklärung und Anhörungen nicht anders entscheiden. Wenn Du den Beschluss jetzt schon machst, können alle rechtzeitig ihre Stellungnahme abgeben, bevor eine rechtliche Vertretung des Kindes erforderlich wird. -
Nach meiner Auffassung ist § 1674 BGB einschlägig und der Rechtspfleger entscheidet. Die Regelung wird als Vorstufe von § 1666 BGB gesehen (OLG Dresden Beschl v 27.2.2003 - 10 UF 760/02), ehe es zu konkreten Kindeswohlgefährdungen kommt.
andere Ansicht: OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2016 – 10 UF 173/15
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