ausländische Urkunden


  • Wenn in dem Dokunent zB eine eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Privatperson in Deutschland enthalten ist, was ich mangels Sprachkenntnissen nicht merke, wäre ich funktional unzuständig (§ 22 BNotO: nur für Glaubhaftmachung bei Behörden oder sonstigen Dienststellen). Dennoch wird die Apostille erteilt werden, denn das Landgericht spricht genausowenig Chinesisch wie ich.

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  • Es geht wohl eher um Urkunden, auf denen "Geburtsnachweis" oder sowas steht und aus denen von irgendeiner behördlichen Stelle bezeugt ein Personenstandsfall formularmäßig dargestellt hervorgeht.

    Nochmals: Wer für Personenstandsurkunden z.B. aus den USA (oder noch besser aus europäischen Ländern) eine Apostille fordert, wird sich sehr schwer tun, die Echtheit der Urkunde begründet anzuzweifeln. Schematisches Fordern einer Apostille ist im Erbscheinsverfahren falsche Ermessens- und Sachbehandlung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. August 2016 um 08:21)

  • Zu Schweizer Urkunden gibt es keine Apostille, weil es dazu einen deutsch-schweizer Staatsvertrag gibt. Der gilt zwar nicht für notarielle Urkunden, aber sehrwohl für schweizer Personenstansurkunden. http://www.dnoti.de/DOC/2010/2000.pdf

    Jede ausländische und öffentliche Urkunde ist zunächst schlicht und grundsätzlich eine ausreichende Urkunde für das Erbscheinsverfahren im Sinne des FamFG bzw. des BGB (für Altverfahren). Das Gericht muss demnach genau begründen, warum es Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat, wenn es deren grundsätzliche Beweiskraft anzweifeln will. Das generelle Fordern von Apostillen bei ausländischen Urkunden ist damit ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungspflicht und das jeweilige Ausüben des Ermessens des Gerichts, Urkunden mit ausreichender Begründung in deren Echtheit anzuzweifeln. Eine Ermessensentscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung (liegt in der Natur der Sache) und muss nämlich immer dahingehend begründet sein, dass die Ausübung des Ermessens deutlich erkennbar ist. Grundsätzlich ausländische Urkunden in der Echtheit anzuzweifeln ist sicher ermessensfehlerhaft. Eine grundsätzliche Haltung kann keine Ermessensentscheidung sein und alleine deswegen Zweifel an der Echtheit zu haben, weil die Urkunde aus dem Ausland kommt, dürfte als Begründung nicht ausreichen. Soviel dürfte feststehen.


    Aus Ferid/Firsching, HRP Nachlassrecht, Rn 4.185 (m.w.N):

    "...hat das Nachlassgericht in jedem einzelnen Fall nach seinem freien Ermessen zu prüfen, ob die Echtheit auch ohne Legalisation angenommen werden kann. Überspitzte Anforderungen an den Nachweis der Echtheit sind nicht zu stellen"

    Der Link zum DNotI funktioniert leider nicht mehr... hat jemand einen aktuellen Link?

    Brauche die Info, ob man zu schweizer Personenstandsurkunden (hier im Erbscheinsverfahren) in Deutschland eine Apostille benötigt. Ich werde aus der bilateralen Abkommen vom 14.02.1907 leider nicht ganz schlau...

  • Ohne dass man konkrete Hinweise auf eine Unechtheit der Urkunde hat, braucht man NIE eine Apostille. Die quasi immer bei ausländischen Urkunden zu verlangen ist ermessensfehlerhaft. Auch (einfache) ausländische Urkunden sind öffentliche Urkunden, die im Erbscheinsverfahren ausreichen können und standardisiert keines zusätzlichen Echtheitsbeweises bedürfen.

    Bitte doch auch das lesen, was ich zusätzlich zum Link geschrieben hatte. Ich kann nicht nachvollziehen, warum man sich ernsthaft Gedanken macht, Urkunden aus der Schweiz „überbeglaubigen“ zu lassen.

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  • Und by the way:

    Eine 5 Sekunden Google-Suche bringt das:

    Beglaubigungen
    Allgemeine Informationen Eine Unterschrift kann grundsätzlich nur nach Vollziehung vor der Urkundsperson beglaubigt werden. Hierzu ist ein persönliches…
    bern.diplo.de

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  • OLG Köln, Beschl. v. 18.5.2020 – 2 Wx 89/20; 2 Wx 95/20

    Leider ist der Leitsatz nicht dezidiert genug. Man muss die Entscheidung lesen und daraus ableiten, dass eben nur dann eine Legalisierung notwendig ist, wenn es sich um eine ausländische Urkunde eines Staates handelt mit dem es kein Abkommen gibt UND noch dazu es begründete Zweifel gibt, dass etwas mit der Urkunde oder deren Inhalt nicht stimmt.

    Zitat aus der Entscheidung:

    „Die Feststellung der Echtheit der Urkunden kann daher nur gem. § 438 Abs. 1 ZPO erfolgen. Insoweit bestehen indes Bedenken.“

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. September 2023 um 16:47)

  • Moin,

    folgendes nachdem ich hier ja mal reingesehen habe:

    Spanisches Certicicacion del acta de defuncion wird als Todesnachweis eines Todesfalles aus dme Jahr 2007 vorgelegt- da benötige ich doch im Normalfall eine Übersetzung und eine Apostille, oder?

    Oder ist das verzichtbar?


    Danke schon einmal

  • Apostille kann nicht verlangt werden (Art. 4 Verordnung (EU) 2016/1191)

    Übersetzung kann nur verlangt werden, wenn nicht die Übersetzungshilfe nach Art. 6 Verordnung (EU) 2016/1191 vorgelegt wird.

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