komplizierte Kostenquote

  • Hallo,

    ich habe hier einen KfB und bin mir unsicher, ob er richtig berechnet wurde.

    Die Kostenteilung lautet wie folgt:

    Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 74 % und der Beklagte zu 1. selbst 26 %.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger 56 % und der Beklagte zu 2. selbst 44 %.

    Wir haben die Beklagten vertreten. Die Rechtspflegerin hat unsere Abrechnung (also Verfahrensgebühr mit Erhöhung für 2 Auftraggeber) einfach durch zwei geteilt und dann diese Hälfte entsprechend der Prozentsätze verteilt.

    Sprich: 1.666,95 € Gesamtabrechnung : 2 = 833,47 € davon 74 % 616,78 € sind vom Kläger an den Beklagten zu 1. zu erstatten.

    Ist das wirklich richtig?

    Danke vorab

    Liane

  • die beiden sind ja Beklagte. Es gab eine Widerklage der Beklagten zu 2. Wahrscheinlich deshalb die komische Kostenquote. Insofern hat der Richter die Baumbachsche Tralala ja schon berücksichtigt. Wie müsste die Rechtspflegerin jetzt aber den Kostenausgleich tatsächlich vornehmen?

    Nach § 7 Abs. 2 RVG haftet jeder Mdt. so, also ob er allein beauftragt hätte. Der RA darf aber nicht mehr abrechnen, als der Gesamtbetrag mit Erhöhung ergibt.

    Muss das nicht auch für den Gegner irgendwie gelten?

  • Muss das nicht auch für den Gegner irgendwie gelten?


    Die obsiegenden Streitgenossen (ob nun gesamt oder einzeln oder nur nach Quote) stehen aber nicht als Gesamtgläubiger dem Erstattungspflichtigen gegenüber, sondern nur als Teilgläubiger. Daher hat im Zweifel jeder Streitgenossen nur einen Erstattungsanspruch in Höhe seines Kopfteils an den Gesamtkosten des gemeinsamen RA (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 312 ff.; BGH, NJW 2006, 3571; NJW 2003, 3419; OLG Düsseldorf, NJW 2005, 1286; OLG Dresden, JurBüro 1998, 498; OLG Koblenz, JurBüro 2014, 146; JurBüro 2008, 428; KG, RVGreport 2008, 138; OLG Köln, OLGR 2009, 526; OLG München, MDR 1995, 856; OLG Schleswig, JurBüro 1999, 29).

    Aus diesem Grunde ist die hälftige Aufteilung des Erstattungsbetrages m. E. auch korrekt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • hm, ich gehe nach der Streitwertbeteiligung.
    Beispiel: Klage gegen A und B in Höhe von 10.000,00 EUR als GS, A erhebt Widerklage (streitwerterhöhend) über 5.000,00 EUR. Also ist A mit 15.000 EUR beteiligt, B mit 10.000 EUR, so dass von den auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Kosten 60 % auf A und 40 % auf B entfallen.

  • hm, ich gehe nach der Streitwertbeteiligung.
    Beispiel: Klage gegen A und B in Höhe von 10.000,00 EUR als GS, A erhebt Widerklage (streitwerterhöhend) über 5.000,00 EUR. Also ist A mit 15.000 EUR beteiligt, B mit 10.000 EUR, so dass von den auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Kosten 60 % auf A und 40 % auf B entfallen.


    Die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten am Streitwert scheint hier bereits bei den Kostenquoten berücksichtigt worden zu sein.

    Die hälftige Teilung der gesamten Beklagtenkosten scheint mir daher ebenfalls sachgerecht.

  • hm, ich gehe nach der Streitwertbeteiligung.
    Beispiel: Klage gegen A und B in Höhe von 10.000,00 EUR als GS, A erhebt Widerklage (streitwerterhöhend) über 5.000,00 EUR. Also ist A mit 15.000 EUR beteiligt, B mit 10.000 EUR, so dass von den auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Kosten 60 % auf A und 40 % auf B entfallen.


    I.
    Im hier vorliegenden Fall #1 waren die Beklagten an demselben Gegenstand beteiligt - daher ja die Erhöhung. Deshalb: nur hälftige (Kopfteil-)Aufteilung.

    II.
    Bei unterschiedlicher Beteiligung an den Streitgegenständen wären die Gesamtkosten nach dem Verhältnis des Streitwertes am Gesamtstreitwert zu berücksichtigen: Bei A mit 10.000 € und B mit 5.000 € hätte dann A einen Anspruch von 10/15 aus den Gesamtkosten des gemeinsamen RA, während B einen solchen mit 5/15 hätte (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 316).

    Wird jetzt noch bei unterschiedlicher Streitwertbeteiligung eine unterschiedliche Quote in der KGE getroffen (z. B. Kläger trägt 70 % von A und 20 % von B), so würde sich ein Erstattungsanspruch für A von 7/10 von 10/15 = 7/15 der Gesamtkosten für A und 2/10 von 5/15 = 1/15 der Gesamtkosten für B ergeben.

    III.
    Gibt es nur teilweise eine gemeinschaftliche Beteiligung (teilweise Gesamt- und Einzelschuldnerschaft), wie bei Dir im Beispiel, so müßte wieder mit der Verhältnisrechnung gerechnet werden (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 365): A wäre mit 10.000 €, B mit 15.000 € beteiligt. Zusammen sind das 25.000 €. A ist also mit 10/25 = 2/5 und B mit 15/25 = 3/5 am Verfahren beteiligt. Dann entfällt ein Erstattungsanspruch an den Gesamtkosten von 2.156,76 € (1,3 VG aus 15.000 € = 845,- € + 0,3 VG aus 10.000 € = 167,40 € + 1,2 TG aus 15.000 € = 780,- € + 20,- € Auslagen + 344,36 € USt = 2.156,76 €) mit 2/5 von 2.156,76 € = 862,70 € auf A und mit 3/5 von 2.156,76 € = 1.294,06 € auf B.

    Wird jetzt eine unterschiedliche Quote in der KGE getroffen, wird wieder wie bei II. gerechnet, nach dem dortigen Beispiel also wieder 7/10 von 2/5 (= 862,70 €) = 7/25 von 2.156,76 € = 603,89 € Erstattungsanspruch von A und 2/10 von 3/5 (= 1.294,06 €) = 3/25 von 2.156,76 € = 258,81 € von B.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • das heißt jetzt also, dass die Rechtspflegerin mit der einfachen Teilung : 2 und dann anteilige Berechnung falsch liegt? Oder?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!