Ich habe wieder mal einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Schuldnerin war mit ihrem Ehemann Miteigentümerin zu 1/2 einer Eigentumswohnung. In 2000 erfolgte die unentgeltliche Übertragung auf den Sohn. Das Verfahren wurde in 2015 beantragt und eröffnet, die Übertragung erfolgte also außerhalb der Anfechtungsfristen. Allerdings enthält Abteilung II des Grundbuchs eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Schuldnerin und ihres Ehemanns. Der genaue Inhalt war zunächst nicht bekannt, da die Verträge bei Schuldnerin, Ehemann und Sohn angeblich nicht auffindbar waren. Jetzt liegen sie aber über den ehemaligen Notar vor. Danach besteht der Anspruch, wenn
- der Sohn heiratet und nicht den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (liegt nicht vor),
- über das Vermögen des Sohns das Insolvenzverfahren eröffnet wird (liegt nicht vor) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Objekt betrieben werden. In 2008 gab es ein Zwangsversteigerungsverfahren; in 2010 wurde der Vermerk im GB gelöscht. Nähere Hintergründe sind mir aktuell noch nicht bekannt.
- der Erwerber ohne schriftliche Zustimmung der Übergeber oder des Längerlebenden von ihnen über das Vertragsobjekt durch Veräußerung oder Belastung verfügt. Nach Umschreibung wurde in 2013 eine Grundschuld eingetragen. Ob eine schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt ist derzeit ebenfalls noch nicht bekannt (im Zweifel wird so eine aus dem Hut gezaubert werden).
Meine grundsätzliche Frage (die Voraussetzungen der Ausübung des Rückauflassungsanspruchs als gegeben unterstellt): Kann hier der IV diesen Anspruch alleine ausüben, oder benötigt er die Mitwirkung des Ehemanns der Schuldnerin (da früherer Miteigentümer und Rückauflassungsvormerkung auch zu seinen Gunsten)? Ich tendiere ja zur Befugnis der alleinigen Ausübung unter Anwendung von § 428 BGB.