Es liegt ein Antrag zur Genehmigung einer Erbausschlagung vor. Der Erblasser war chilenischer Staatsangehöriger. Die durch das NL-Gericht beurkundete Erbausschlagung enthält folgenden Passus:
" Der Erschienene ist darauf hingewiesen worden, dass er selbst das Gericht oder die zuständige Behörde des anderen Staates, bei dem der Nachlass abgewickelt wird, über die Auschlagung informieren muss. das Nachlassgericht prüft nicht die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Erklärung nach dem anzuwendenden Erbrecht."
Was muss ich als Betreuungsgericht beachten? Muss ich in die Tiefen des chilenischen Erbrechts eintauchen und die Erklärung auf ihre Wirksamkeit prüfen? Oder kann ich ohne weiteres genehmigen? (Die Genehmigung wäre auf jeden Fall zu erteilen, der Nachlass ist weit überschuldet.)
Ich hatte auch schon überlegt, den Betreuer (Rechtsanwalt) anzuschreiben mit der Frage, inwieweit er sich entsprechend kundig gemacht hat.
Bin für Tipps und Anregungen dankbar.
Adele