Hallo,
ich stehe leider total auf dem Schlauch und komme nicht weiter. Habe auch schon einiges an Themen dazu hier im Forum durchgelesen, aber irgendwie passen die alle nicht richtig. Also...
Kläger trägt 2/3 der Kosten, Beklagter 1/3. Der Beklagte hat PKH und der Anwalt hat bereits 772,10 € aus der Staatskasse erhalten. Dabei wurden 74,68 € Beratungshilfegebühr angerechnet (Er hatte im Wege der Beratungshilfe bereits 149,35 € aus der Staatskasse erhalten).
Nun reichen beiden Anwälte Kostenausgleichsanträge ein. Jeweils 860,97 €, sodass sich bei der Kostenausgleichung ergibt, dass der Kläger 286,99 € an den Beklagten zu erstatten hat.
Jetzt kommt der Übergang nach § 59 RVG. Die Wahlanwaltsgebühren betragen 860,97 €. Aus der Staatskasse hat der Beklagten-Vertreter bereits erhalten 772,10 €. Es besteht noch Anspruch in Höhe von ???.
Der Anwalt hat doch keinen Anspruch mehr gegenüber der Staatskasse oder? Der Betrag i.H.v. 286,99 € geht doch vollständig auf die Landeskasse über oder? Ich hab den totalen Knoten im Kopf und weiß nicht wie ich das im KFB formulieren soll. Der Beklagten-Vertreter hat doch nun schon 772,10 € im Wege der PKH und 149,35 € Beratungshilfegebühren erhalten. Muss er davon jetzt auch noch irgendwas zurückzahlen und wenn ja, wer kümmert sich darum?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.