Zuständigkeit Gerichtskosten: mD - gD

  • Brandenburg:

    Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg

    § 6 Funktionelle Zuständigkeit

    (2) Die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung und anderer Verwaltungsvorschriften obliegen den Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes und können geeigneten vergleichbaren Beschäftigten übertragen werden, soweit die Aufgaben nicht nach dieser Verfügung oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind. Beschäftigten dürfen Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kostenrechts zugewiesen werden.

    (3) Den Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten bleiben vorbehalten die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten in

    a) Zwangsversteigerungs- und -verwaltungssachen,

    b) Insolvenz- und Gesamtvollstreckungssachen,

    c) Grundbuchsachen,

    d) Registersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren,

    e) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,

    f) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen,

    g) Nachlass- und Teilungssachen,

    h) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (KV-FamGKG) (nur bei Genehmigungen gemäß § 1643 BGB), nach den Nummern 1311 bis 1313 KV-FamGKG und in Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und in Versorgungsausgleichssachen nach Nummer 1320 KV-FamGKG,

    i) – übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 1 bis 3 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (KV-GNotKG),

    – Angelegenheiten nach Anlage 1, Teil 1, Hauptabschnitt 7 Nummer 17004, Nummer 3 und 4 KV-GNotKG,

    – Unterbringungssachen gemäß § 26 Absatz 3 GNotKG, Anlage 1, Teil 3, Hauptabschnitt 1, Nummer 31015 KV-GNotKG.

    (4) In den Angelegenheiten nach den Buchstaben d bis i des Absatzes 3 können die Aufgaben auch geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten übertragen werden.

    (5) Der Vorbehalt nach Absatz 3 gilt nicht

    a) für Beschwerdeverfahren,

    b) in Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist,

    c) für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften,

    d) für den besonderen Prüfungstermin in Insolvenz- und Gesamtvollstreckungssachen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber noch verrückter finde ich, dass man es ganz ohne jede Regelung einfach dem gehobenen Dienst überlasst wie in Sachsen und sich nie mehr jemand darüber Gedanken macht.

    Ich hatte in anderem Zusammenhang mal eine Kollegin aus Sachsen nach den dortigen Vorschriften gefragt. Das für mich erschreckende Ergebnis lautete: Es gibt keine!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau. Weil man irgendwie wohl trotz Hinweis darauf verzichtet hat die bayrische Geschäftsanweisung für anwendbar zu erklären und seitdem läuft es eben so "haben wir schon immer so gemacht" und bleibt bei den Rechtspflegern hängen, jedenfalls nach meinem Kenntnisstand hat auch noch niemand am Status Quo gerüttelt.

  • Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften

    des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO)

    § 3 Aufbau und Organisation der Geschäftsstelle

    (1)

    (2)

    Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.


    § 5 Aufgabenvorbehalt(Fn 4)


    (1)

    Den Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (Fn 7) bleiben vorbehalten:

    1.

    2.

    bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in

    a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,

    b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,

    c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,


    d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach Teil 1 Vorbemerkungen 1 und 1.3.5, Nummer 11101 bis 11105 KV GNotKG; nach Nummer 13500, 13501, 13502, 13504; nach Nummer 15112, 15210, 15211, 15212 Ziffern 1, 3 bis 6; 15213, 15214 KV GNotKG; nach Teil 3 Vorbemerkung 3.1, Nummer 17004 KV GNotKG sowie nach § 26 Absatz 3, § 62 GNotKG, (Fn 8)

    e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen(Fn 5),


    f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG (Fn 6),


    dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht


    - für Beschwerdeverfahren,

    - für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und

    - für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.


    3….


    (2)

    Die nach Absatz 1 Nr. 2 den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (Fn 7) vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.

  • Gemäß der obigen Verordnung (#25) wurden in NRW die Kosten in Grundbuchsachen schon vor Jahren auf die KB des m.D. übertragen.

    Nach einer Einweisung und einigen Ergänzungsschulungen erledigen das bei uns die Grundbuchführer ohne Probleme.

    Da Solumstar ein Kostenmodul enthält, welches die Gebühren anhand der Bausteine automatisch einliest,
    bleibt allenfalls noch die Wertermittlung für Rechte in Abt.II als Problem übrig.

    Aber das lässt sich mit Wertanfragen beim Notar (der seine Gebühren nach dem gleichen Wert errechnet)
    meist relativ einfach lösen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Niedersachsen: § 22 Abs. 2 GOV

    § 22 Aufgabenvorbehalt

    (1) ....

    (2) 1Mit Ausnahme der nach Kostenansatz und Sollstellung später erforderlich werdenden Geschäfte (zum Beispiel bei Unzustellbarkeit der Kostenrechnung oder Mahnung, Doppelzahlungen und Umbuchungen) sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die Kostengeschäfte in folgenden Sachen Vorbehalten

    • a)Grundbuchsachen,
    • b)Schiffs- und Schiffsbau- sowie Luftfahrzeugregistersachen,
    • c)Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nummern 2310, 2311 Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – KV-GKG –) und bei dem besonderen Prüfungstermin oder in dem schriftlichen Prüfungsverfahren in dem Insolvenzverfahren (Nummer 2340 des Kostenverzeichnisses zum GKG) sowie in den entsprechenden Fällen der Verfahren nach der Konkursordnung und der Vergleichsordnung, in denen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 GKG Kosten nach dem bisherigen Recht zu erheben sind,
    • d)Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und über den Beitritt (Nrn. 2210, 2220 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG) sowie Geschäfte der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten nach Abschluss der Verfahren, in denen ein Zuschlag nicht erteilt worden ist.

    2Der Vorbehalt zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gilt nicht:

    • a)bei Geschäften, für die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zuständig sind (zum Beispiel bei Erteilung von Grundbuchausdrucken),
    • e)bei Angelegenheiten mit festgestellter Gebührenfreiheit und
    • f)in Beschwerdeverfahren.

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