Ein Notar beantragt aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrages einen Widerspruch gem. § 899 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig soll ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte, welche näher bezeichnet sind, bei dem Widerspruch vermerkt werden.
Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit des Rangvorbehalts.
§ 881 Abs. 1 BGB spricht von zwar von einem "Recht", der Gegenstand des Vorbehalts sein kann und ein Widerspruch stellt ja weniger ein Recht im eigentlichen Sinne, als vielmehr einen Schutzvermerk dar.
Allerdings gilt das auch für eine Vormerkung und bei der kann man einen Rangvorbehalt ja eintragen.
Aber ich frage mich ganz ernstlich besorgt, was der Notar hier mit dem Antrag bezweckt!? Ein Widerspruch spielt doch in einer möglichen Zwangsversteigerung gar nicht die Rolle, oder seh' ich den Wald vor lauter Bäumen jetzt nicht?
Meinungen der Schwarmintelligenz?