Folgender SV:
Betreuung im Überprüfungsverfahren mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung Beschwerde durch den Betroffenen.
Ca. 6 Monate später folgende Entscheidung des LG:
"Der Angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die für den Betroffene bislang bestehende Betreuung wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
Der Aufgabenkreis wird eingeschränkt und umfasst....."
Keine sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Der Betreuer beantragt nun auch Vergütung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des LG.
M. E. besteht erst die Betreuung wieder seit Bekanntmachung der LG-Entscheidung an den Betreuer, zumal durch das Beschwerdegericht keine Entscheidung nach § 64 III FamFG getroffen wurde.
Liege ich richtig?
Der Betreuer beruft sich auf den Wortlaut der LG-Entscheidung: "dass die Betreuung aufrechterhalten bleibt"