Mir wurde folgende Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt:
I
Der Eigentümer vertreten durch die Betreuerin bestellt für einen Gläubiger eine GS.
Das Darlehen ist unverzinslich, solange es nicht zur Rückforderung fällig ist. Vom tag der Fälligkeit an ist das Darlehen mit 4v.H. zu verzinsen. Im Falle von Bewilligungen von Teilzahlungen gilt dieses für den jew. Restbetrag. Kommt der Zahlungspflichtige länger als 3 Monate mit der Tilgung des Darlehens in Verzug , ist der Rest gem. § 288 BGB während es Verzugs mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen.
Die darlehensweise gewährte Sozialhilfe wird fällig:
Tod, unrichtige Angaben, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, fehlende Brandversicherung, Erlangung vermögen, Wegfall der sofortigen Verwertung, Veräußerung des Grundbesitzes, nicht sofortige Bestellung der dingl. Sicherung
Darlehen ist am Tag der Fälligkeit vollständig zurück zu zahlen, sofern nicht Teilzahlungen gestattet werden.
II.
§ 800 ZPO
III
Es wird bewilligt und beantrag einzutragen die vorbestellte Grundschuld mit dem in I erklärten Inhalt und II § 800 ZPO
Hier ist doch eine Vermischung von schuldrechtlichen und dinglichem Inhalt erfolgt und die Zinsen sind gem. § 1115 BGB doch nicht genau mit bestimmten Zinssatz und Zinsbeginn angegeben oder?