§ 26 FamFG, wenn das Gericht ein Gutachten benötigt, mag es eines in Auftrag geben.
So sieht es aus.
Wenn ich das Gutachten in Auftrag gebe, hat es auch den Vorteil, dass ich was bekomme, mit dem ich arbeiten kann. Leider musste ich die Erfahrung machen, dass meine Verfahrensbeteiligten in dem Genehmigungsverfahren eher einen unnötigen Formalismus sehen, der doch bitte möglichst günstig und schnell über die Bühne gehen soll. Da werden dann "Gutachten" angeschleppt, bei denen das einzige Kriterium "Hauptsache billig" war. Von Ferngutachten ohne tatsächliche Begutachtung der Immobilie über "Gutachten" mit vollständigem Haftungsausschluss oder Wertberechnungen, die ausschließlich auf dieser Goldmark-Formel beruhen, habe ich schon alles gesehen. Einmal wurde mir von einem Betreuer sogar die Berechnung eines Marklers vorgelegt, obwohl er die selbst für absoluten Unsinn hielt (er sollte Recht behalten ;)).
Daher ist es dringend zu empfehlen, bei den ZVG-Kollegen die Gutachterliste zu schnorren (die wissen dann im Zweifel auch, welche Gutachter realistische Preise ermitteln) und dann über § 26 FamFG ein vernünftiges Gutachten einzuholen. Seitdem ich das so mache, funktionieren meine Genehmigungsverfahren deutlich reibungsloser....
Diese Erfahrungen kann ich überhaupt nicht bestätigen.
Mit durch Betreuer eingereichten Grundstücksgutachten hatte ich noch nie Probleme. Ehrenamtliche Betreuer fragen vor einem Verkauf des Grundstücks sowie meist vorher an. Da kann man dann schon darauf hinweisen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für die Erstellung des Gutachtens sein soll. Und beruflich tätige Betreuer wissen das ohnehin.
Einen reibungsloseren Ablauf des Genehmigungsverfahrens kann ich mir nicht vorstellen, wenn das BG das Gutachten in Auftrag geben würde. Ganz im Gegenteil! Der Betreuer sucht und findet Käufer und lässt den Notarvertrag mit einem Kaufpreis von z. B. 250.000,- € beurkunden. Nach Eingang des Vertrages beauftrage ich einen Gutachter. Dieser kommt jedoch zur Feststellung eines Verkehrswertes von z. B. 300.000,- €.
Das führt dazu, dass der Kaufvertrag aus Sicht des BG nicht genehmigungsfähig ist, weil weit unter dem Verkehrswert veräußert werden würde. Der Betreuer, der es ohne vorheriges Gutachten wohl auch nicht besser wissen konnte, hat zu Lasten des Betreuten somit unnötige Notarkosten verursacht. Von der Verärgerung d. Fast-Erwerber und deren eventuellen Schadensersatzforderungen mal abgesehen.
Und nun? Der Betreuer darf erneut auf Interessentensuche gehen, was ihm mit einem Gutachten in der Hand hinsichtlich der Angabe eines Kaufpreises und ggf. des Grundstückszustandes leichter gefallen wäre.
Wie bitte soll bei dieser Vorgehensweise der "reibungslosere Ablauf des Genehmigungsverfahrens" eintreten?