Eine UDG bei uns hat einer Dame einen beglaubigten Grundbuchauszug ausgestellt und gem. § 131 GBO nicht unterschrieben.
Dies wurde von der Dame "reklamiert" und sie ist damit auch an unsere Geschäftsleitung sowie den Direktor herangetreten.
Von dort bekam Sie (die UDG) - entgegen der ausdrücklichen Formulierung in § 131 GBO - die mündliche Anweisung, den Auszug doch zu unterschreiben.
Auf Nachfrage, welche Vorschrift dies den "verlangen" würde, kam nichts.
Weiss von Euch jemand, ob es für Auszüge, die für das Ausland erteilt werden, eine solche "Sondervorschrift" gibt???