Ich habe folgenden Fall und folgende Frage:
kleineres IN-Verfahren, keine Betriebsfortführung, Schuldner verkaufte in seinem Geschäft Schmuck, Dekorationsartikel Accessoires, Sachen des alltäglichen Bedarfs; Warenwert laut Gutachten: 600,00 €
Nun teilt mir der IV im Zwischenbericht mit, dass das Warensortiment bislang in Höhe von 144,00 € auf Flohmärkten verkauft worden ist . Auf Nachfrage meinerseits teilt mir der IV weiter mit, dass nicht der IV verwertet, sondern der Schuldner die Restwarenbestände auf Flohmärkten verwertet und der Schuldner sodann gegenüber dem IV abrechnet.
Ich kann das nicht befürworten, siehe §§ 80, 159 InsO.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank und liebe Grüße