Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde mit PfÜB im September 2013 gepfändet. Im Januar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Gläubiger hat seine Forderung sodann auch im Insolvenzverfahren angemeldet. Der PfÜB besteht nach wie vor. Der Schuldner befindet sich mittlerweile in der Wohlverhaltensphase und zieht um. Die Kautionsrückzahlung ist fällig.
Der Schuldner hat nun gem. § 766 ZPO Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt mit dem Ziel, die Auszahlung der Kaution an sich zu erlangen. Und leider stehe ich nun auf dem Schlauch. Während der Wohlverhaltensphase dürfen die Insolvenzgläubiger keine Einzelzwangsvollstreckung betreiben, § 294 InsO. Bedeutet das, dass ich abhelfen muss und den PfÜB für die Dauer der Wohlverhaltensphase unwirksam stelle? Mit dem Ergebnis, dass der Vermieter die fällige Kautionsrückzahlung an den Schuldner zu leisten hat?
Danke vorab für Eure Hinweise und Ideen.