Hallo ihr Lieben,
Ich habe eine Antragstellerin, die ich nun nach zwei Jahren überprüfen wollte. Innerhalb dieser zwei Jahre seit der Entscheidung des Richters, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Übereinkunft der hessischen Bezirksrevisoren sollen die Kosten bei uns nicht zur Tabelle angemeldet werden und es soll auch nicht weiter überprüft werden. Nun wurde der Partei aber die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt und das Verfahren schon wieder aufgehoben.
Wir fragen uns nun, ob die Gerichtskosten davon erfasst sind, was sie ja wären, wenn wir zur Zeit der Eröffnung des Inso-Verfahrens bereits einen Anspruch gegen die Partei gehabt hätten. Oder aber, ob der Anspruch nicht erst dann entsteht, wenn ich die VKH ohne Raten aufheben würde und ihr tatsächlich eine Rechnung zum Soll stelle?
Wie man es dreht und wendet, beides hätte gewissermaßen Sinn...
Da wir ein kleines Gericht sind und keine Inso-Abteilung haben, kann ich dort leider nicht nachfragen und einen entsprechenden Kommentar gibt es ebenfalls nicht.
Hatte sowas schon mal jemand?
LG