Zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird der Titel in Kopie vorgelegt.
Es wird beantragt, die Zwangssicherungshypothek "auf dem Grundbesitz des X" einzutragen.
Im Grundbuch sind als Eigentümer eingetragen:
1.1 X
1.2 Y
- in Erbengemeinschaft mit Anteil 1/2 -
2. X
- Anteil 1/2 -
Mängel: Der Titel ist in Ausfertigung vorzulegen und auf dem Gesamthandsanteil des X kann die Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden.
Der Gläubiger hat daher seinen Antrag entsprechend zu modifizieren oder einen weiteren Titel gegen die Erbengemeinschaft vorzulegen.
Ist hier eine Aufklärungs- oder eine rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen?