Guten Abend!
Eine Frage aus einem Berufsfeld, welches mit Rechtspflegern im Familiensachen zu tun hat:
Ein junger syrischer Mensch erklärt als allein eingereister Flüchtling, entgegen der Wahrheit, dass er volljährig ist. Mit diesem Volljährigen-Geburtsdatum beantragt er auch Asyl. Dem Betreuer in einer Sammelunterkunft erklärt er, dass er minderjährig sei. Ihm sei vor der Einreise nach Deutschland dringend geraten worden, sich volljährig zu machen, um schnell Asyl zu beantragen.
Das örtliche Jugendamt der Stadt A erfährt davon. Um eine Inobhutnahme zu prüfen, wird ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Die Ärzte kommen zu dem Schluss, dass der junge Syrer tatsächlich jünger als 18 Jahre ist.
Dem entgegen stehen seine in Deutschland erstellten Dokumente mit dem Volljährigen-Datum, mit dem er bei der Ausländerbehörde registriert ist.
Der junge Mensch wird dann als Volljähriger in eine Sammelunterkunft der Stadt B verlegt. Das dortige Jugendamt erhält die Akte des vorherigen Jugendamtes und wendet sich an das Familiengericht. Das Familiengericht der Stadt B bestellt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Vormund, geht also vorläufig von Minderjährigkeit aus.
Frage: Welche Rechtswirkung hat ein derartiger Beschluss? Macht dieser vorläufige Beschluss aus dem Syrer einen Minderjährigen, der dann auch vom Jugendamt in Obhut genommen werden könnte?
Vielen Dank!