Hallo zusammen,
ich hätte gern mal eure Meinung hierzu gewusst:
Es wurde ordnungsgemäß eine SÄ beschlossen, angemeldet und eingetragen (Form statt öff. nun schriflich)
Jahre später stellt der Rpfleger fest, dass die hier bei Gericht hinterlegte Satzung neuesten Standes unverändert, also immer noch in der alten Version (öff.), vorliegt.
M.E. kann eine Satzung mit nachgeholter Einarbeitung der beschlossenen und bereits eingetragenen SÄ nicht nach-gefordert werden, da trotz Unrichtigkeit die Version in der hier hinterlegten Art und Weise gültig geworden ist. Folglich muss nochmals der gleiche Beschluss in einer neuen MV ergehen, angemeldet und eingetragen werden.
Hat einer vielleicht eine Fundstelle zu seiner Meinung?
Danke