Ordnungsgeld in Raten?

  • Da die Stundung der Forderung bewilligt ist gilt doch §6 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. §§775 Nr. 4, 776 ZPO, sodass die Pfändung einstweilen einzustellen wäre. Zuständig wäre m.E. das VollstrG, weil das JBeitrG insoweit keine besondere Zuständigkeit regelt.

  • Da die Stundung der Forderung bewilligt ist gilt doch §6 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. §§775 Nr. 4, 776 ZPO, sodass die Pfändung einstweilen einzustellen wäre. Zuständig wäre m.E. das VollstrG, weil das JBeitrG insoweit keine besondere Zuständigkeit regelt.

    D. h., das FamG kann nicht einfach den Drittschuldnern mitteilen, dass die Pfändungen entfallen oder diese zunächst ruhen sollen (je nachdem, was richtig ist)? :confused:

  • Da die Stundung der Forderung bewilligt ist gilt doch §6 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. §§775 Nr. 4, 776 ZPO, sodass die Pfändung einstweilen einzustellen wäre. Zuständig wäre m.E. das VollstrG, weil das JBeitrG insoweit keine besondere Zuständigkeit regelt.

    D. h., das FamG kann nicht einfach den Drittschuldnern mitteilen, dass die Pfändungen entfallen oder diese zunächst ruhen sollen (je nachdem, was richtig ist)? :confused:

    Erstmal: nach § 776 S. 2 ZPO bleiben in diesem Fall bereits getroffene Maßnahmen bestehen. Insofern gibt es für das Vollstreckungsgericht so oder so keinen Anlass zur Tätigkeit.

    Davon zu unterscheiden ist, was du als Gläubiger daraus machst. Du kannst deine Pfändung natürlich aufheben, allerdings nach § 843 ZPO durch Erklärung gegenüber dem Schuldner.
    Zielführender ist aber tatsächlich das Ruhendstellen. Dann kannst du im Falle einer Nichtzahlung problemlos weitermachen. Das wäre gegenüber dem Drittschuldner zu erklären.


  • Insofern gibt es für das Vollstreckungsgericht so oder so keinen Anlass zur Tätigkeit.

    Das stimmt nicht. Das VollstrG hat v.A.w. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beschließen (sobald ihm die Stundung hinreichend nachgewiesen wurde). Bestehen bleibt nur der Pfändungsbeschlag nicht aber das Verwertungsrecht, sodass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge einzubehalten oder zu hinterlegen hat.


  • Insofern gibt es für das Vollstreckungsgericht so oder so keinen Anlass zur Tätigkeit.

    Das stimmt nicht. Das VollstrG hat v.A.w. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beschließen (sobald ihm die Stundung hinreichend nachgewiesen wurde). ....

    Von Amts wegen im ZPO-Verfahren? :confused: Wer sollte dem VollstrG überhaupt den Ratenzahlungsbeschluss mitteilen? Der Schuldner oder das FamG? :gruebel:

    Kann ich (als Vertreter des Gläubigers) den Drittschuldnern nicht einfach mitteilen, dass die Pfändungen ruhen sollen? :gruebel: Ein normaler Privatgläubiger braucht doch auch keinen Beschluss des VollstrG zur Vorlage beim Drittschuldner, wenn er sich mit dem Schuldner auf Ratenzahlung geeinigt hat.

    Tut mir leid, ich bin noch nicht so überzeugt, das VollstrG damit befassen zu müssen.


  • Insofern gibt es für das Vollstreckungsgericht so oder so keinen Anlass zur Tätigkeit.

    Das stimmt nicht. Das VollstrG hat v.A.w. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beschließen (sobald ihm die Stundung hinreichend nachgewiesen wurde). ....

    Von Amts wegen im ZPO-Verfahren? :confused: Wer sollte dem VollstrG überhaupt den Ratenzahlungsbeschluss mitteilen? Der Schuldner oder das FamG? :gruebel:

    Kann ich (als Vertreter des Gläubigers) den Drittschuldnern nicht einfach mitteilen, dass die Pfändungen ruhen sollen? :gruebel: Ein normaler Privatgläubiger braucht doch auch keinen Beschluss des VollstrG zur Vorlage beim Drittschuldner, wenn er sich mit dem Schuldner auf Ratenzahlung geeinigt hat.

    Tut mir leid, ich bin noch nicht so überzeugt, das VollstrG damit befassen zu müssen.

    jfp hat schon recht; wenn dem Vollstreckungsgericht die Stundung mitgeteilt wird, muss dies das weitere v.A.w. veranlassen. Durch wen die Vorlage der Stundung erfolgt, ist egal; der übliche Fall dürfte wohl eine Vorlage durch den Schuldner sein.

    Aber für dich als Gläubiger dürfte der zielführendere Weg die Mitteilung an den Drittschuldner sein. Das Vollstreckungsgericht weiß ja in dem Fall nicht mal unbedingt, wo/was du gepfändet hast; es hat ja den Pfüb nicht erlassen.


  • Aber für dich als Gläubiger dürfte der zielführendere Weg die Mitteilung an den Drittschuldner sein. ...

    Für mich stellt sich noch immer die Frage aus meinem ersten Beitrag (Nr. 19):

    Muss ich die Pfändungen aufheben oder kann ich diese einfach nur ruhend stellen lassen?

    Der Schuldner wünscht sich natürlich die Aufhebung mit Verweis auf die bewilligte Ratenzahlung. Ich habe dagegen Bedenken.
    Andererseits existiert ja eine Entscheidung des BGH, dass die Ruhendstellung von Pfändungen nicht mehr zulässig sei? :gruebel:


  • Aber für dich als Gläubiger dürfte der zielführendere Weg die Mitteilung an den Drittschuldner sein. ...

    Für mich stellt sich noch immer die Frage aus meinem ersten Beitrag (Nr. 19):

    Muss ich die Pfändungen aufheben oder kann ich diese einfach nur ruhend stellen lassen?

    Der Schuldner wünscht sich natürlich die Aufhebung mit Verweis auf die bewilligte Ratenzahlung. Ich habe dagegen Bedenken.
    Andererseits existiert ja eine Entscheidung des BGH, dass die Ruhendstellung von Pfändungen nicht mehr zulässig sei? :gruebel:

    Du meinst vermutlich BGH Beschluss vom 02.12.2015 VII ZB 42/14 ? Eine Ruhendstellung wird darin ja nicht vollständig ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Drittschuldners abhängig gemacht.


  • Aber für dich als Gläubiger dürfte der zielführendere Weg die Mitteilung an den Drittschuldner sein. ...

    Für mich stellt sich noch immer die Frage aus meinem ersten Beitrag (Nr. 19):

    Muss ich die Pfändungen aufheben oder kann ich diese einfach nur ruhend stellen lassen?

    Der Schuldner wünscht sich natürlich die Aufhebung mit Verweis auf die bewilligte Ratenzahlung. Ich habe dagegen Bedenken.
    Andererseits existiert ja eine Entscheidung des BGH, dass die Ruhendstellung von Pfändungen nicht mehr zulässig sei? :gruebel:

    Du meinst vermutlich BGH Beschluss vom 02.12.2015 VII ZB 42/14 ? Eine Ruhendstellung wird darin ja nicht vollständig ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Drittschuldners abhängig gemacht.

    Ja, diesen Beschluss meinte ich.
    Nein, die Ruhendstellung ist durch die Entscheidung nicht vollständig ausgeschlossen. Es stellt sich aber die Frage der "Zustimmung des Drittschuldners". Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass "meine" Banken sich gegen eine Ruhendstellung wehren.

    Dann stehe ich wohl wieder vor der Frage, ob eine Aufhebung der Pfändungen erfolgen sollte oder muss.

  • Aber bis du dann vor der Frage stehst, sind womöglich schon ein bis zwei Raten fällig geworden und du siehst, wie es um die Zahlungsmoral bestellt ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielleicht könnt ihr mir bei meiner Frage helfen:

    Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Gewaltschutz-Anordnung ergangen

    Pfändung bereits erfolgt (Drittschuldner zwei verschiedene Banken); bislang keine Zahlung durch die Banken geleistet worden; machen vorrangige (eigene) Forderungen geltend laut Drittschuldnererklärung; kein ... :confused:

    Wie lange dauert es denn, bis die abgetragen sind? Dauert es länger, als die Ratenzahlungen laufen sollen? Wenn ja, würde jetzt erstmal die ersten Raten abwarten und sonst überhaupt nichts unternehmen. Auf jeden Fall sehe ich überhaupt keine Veranlassung, das Vollstreckungsgericht einzuschalten.

  • Vielleicht könnt ihr mir bei meiner Frage helfen:

    Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Gewaltschutz-Anordnung ergangen

    Pfändung bereits erfolgt (Drittschuldner zwei verschiedene Banken); bislang keine Zahlung durch die Banken geleistet worden; machen vorrangige (eigene) Forderungen geltend laut Drittschuldnererklärung; kein ... :confused:

    Wie lange dauert es denn, bis die abgetragen sind? Dauert es länger, als die Ratenzahlungen laufen sollen? ...

    Gute Frage. Ich habe aber keine Ahnung, in der Drittschuldnerauskunft wurde kein Betrag genannt. Vielleicht handelt es sich bei d. vorrangigen Forderung/en der Bank um den (teilweise) ausgeschöpften Dispo? :gruebel:

  • Im Hinblick auf § 840 I Nr. 2 bzw. 3 ZPO mal nachfragen?

    Kann bzw. darf das meine Entscheidung beeinflussen, ob Ruhendstellung oder Aufhebung der Pfändungen? :gruebel:

    Selbst wenn ich die Höhe der Forderung der Bank kenne, ist unklar wann der Schulder diese getilgt haben wird.

    Meine Vermutung:
    Bei der Forderung der Bank handelt es sich um einen (teilweise) ausgeschöpften Dispokredit. Ansonsten hätte die Bank auf die Pfändung schon zahlen müssen. Zumindest laut DS-Erklärung handelt es sich nicht um ein P-Konto.

  • Jetzt mach dir doch nicht so schrecklich viele Gedanken! Frag beim Drittschuldner nach, wie hoch die vorrangigen Forderungen sind und wieviel dieser darauf mtl. abführt, dann weißt du auch, wann sie getilgt sind.
    Wie hoch ist denn dein Ordnungsgeld, wie hoch die Raten, und wann beginnen sie?

  • Jetzt mach dir doch nicht so schrecklich viele Gedanken! Frag beim Drittschuldner nach, wie hoch die vorrangigen Forderungen sind und wieviel dieser darauf mtl. abführt, dann weißt du auch, wann sie getilgt sind.
    Wie hoch ist denn dein Ordnungsgeld, wie hoch die Raten, und wann beginnen sie?

    zwei Ordnungsgelder von insgesamt 1.100,- €; Raten wurden durch den Richter in Höhe von 25,- €/Monat bewilligt, diese beginnen im April.

  • Zwei Ordnungsmittel über insgesamt 1100,- in Raten von 25,-? :wechlach:
    Sorry, da kann man’s auch lassen. Jede weitere Minute, die du deswegen mit Grübeln verbringst ist verschwendete Lebenszeit.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zwei Ordnungsmittel über insgesamt 1100,- in Raten von 25,-? :wechlach:
    Sorry, da kann man’s auch lassen. Jede weitere Minute, die du deswegen mit Grübeln verbringst ist verschwendete Lebenszeit.

    Unglaublich. Da entfaltet das Ordnungsgeld ja so richtig Wirkung.:daumenrun Ist ja nur Gewaltschutz, alles nicht schlimm. Und schließlich sind aller guten Dinge drei, da hat er ja noch einen frei.:eek::mad:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zwei Ordnungsmittel über insgesamt 1100,- in Raten von 25,-? :wechlach:
    Sorry, da kann man’s auch lassen. Jede weitere Minute, die du deswegen mit Grübeln verbringst ist verschwendete Lebenszeit.

    Unglaublich. Da entfaltet das Ordnungsgeld ja so richtig Wirkung.:daumenrun Ist ja nur Gewaltschutz, alles nicht schlimm. Und schließlich sind aller guten Dinge drei, da hat er ja noch einen frei.:eek::mad:

    Zur Ehrenrettung des Richters:
    Für den dritten Verstoß gab es gleich direkt Ordnungshaft.

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