Ich stelle euch mal den Fall meiner Kollegin ein, wo wir gerade etwas verwundert sind
Es erging ein Urteil
Zahlung von 8000 € Zug um Zug durch Beseitigung diverser Mietmängel.
Die Vollstreckungsklausel des Titels erteilte der UdG.
Es wurde ein Pfüb beantragt und auch erlassen, da ja die Klausel auf dem Titel war.
Nun wendet der Schuldner ein, dass die Mietmängel noch gar nicht alle erledigt seien und legte Erinnerung gegen den PfüB ein. Meine Kollegin half nicht ab und wurde nun aber vom Richter gerügt und der Erinnerung wurde abgeholfen und das Verfahren wieder an meine Kollegin abgegeben.
Sie soll nun Sachverständige beauftragen, die prüfen, ob die Zug um Zug Leistungen erfüllt sind.
Hattet ihr einen solchen Fall schon mal?
Im Baumbach steht zu § 726 dass das Vollstreckungsorgan die Wirksamkeit der ZuZ Leistungen zu prüfen hat und nicht das Klauselorgan. Das war mir so gar nicht bewusst.
Bin ich als Rechtspflegerin denn dann tatsächlich dazu verpflichtet vor Erlass des Pfübs Sachverständige zu beauftragen?