Es wurde eine Dienstbarkeit mit Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis 200.000 Euro eingetragen.
Ein paar Jahre später wurde eine Grundschuld über 200.000 Euro im Rang nach der Dienstbarkeit eingetragen (in der Urkunde steht zum Rang ausdrücklich, dass die Dienstbarkeit vorgehen darf).
Heute bewilligt und beantragt der Dienstbarkeitsberechtigte die bereits eingetragene Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehalts im Rang vor der Dienstbarkeit einzutragen.
Bei Schöner RNr. 2149a ist dieser Fall erwähnt, allerdings mit einem nachträglich begründeten Rangvorbehalt. Spielt es eine Rolle, ob der Rangvorbehalt -wie bei mir- bereits mit dem Recht, oder erst später eingetragen wurde?