Hallo zusammen,
für eine Schweizer GmbH tritt eine Privatperson als "alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer" auf. Ein Vertretungsnachweis gem. § 32 GBO war nicht beigefügt.
Auf meine Zwischenverfügung hin, in welcher ich auch auf die Möglichkeit der Notarbescheinigung hingewiesen habe (so zumindest Vollmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 32, Rn. 40ff), reicht mir der Notar eine beglaubigte Abschrift eines selbst ausgedruckten Handelsregisterauszuges ein. Dieser beinhaltet unterhalb des Registerauszuges sogar den Hinweis, dass dieser "mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung" hat. Die Möglichkeit des Vertretungsnachweises mittels beglaubigter Registerabschrift gem. § 32 Abs. 1 S. 3, 2. Alt GBO bezieht sich meines Wissen nur noch auf in Papierform geführte (deutsche?) Registerblätter.
Also hart bleiben und weiter Notarbescheinigung bzw. amtlichen Ausdruck verlangen, oder bin ich da zu pingelig?