Hallo,
wie behandelt ihr diesen Fall:
Beim Jugendamt und in der Anhörung zum Verfahren Ruhen der elterlichen Sorge (bei uns ist hier der Rechtspfleger zuständig) gab der UMA an am 01.01.2001 geboren zu sein.
Nun liegt eine Mitteilung der schweizer Eidgenossenschaft vor in welchem der UMA bei Einreise am 06.072017 angibt am 01.01.1998 geboren zu sein.
Bei einer nochmaligen Befragung in der Schweiz gab der UMA selbst an bereits 19 Jahre alt zu sein.
Der UMA nahm daraufhin seinen Asylantrag in der Schweiz per 26.12. 2017 zurück und tauchte dort anschließend unter.
in Deutschland in unserem Bezirk tauchte er jedoch bereits im Oktober2017 auf.
Anordnungsbeschluss_VM wurde Ende Oktober erlassen, mit Geburtsdatum 01.01.2001.
In der Schweiz wurde am 13.07.2017 eine radiologische Untersuchung gemacht, die ergab, das d Knochenalter des UMA eine Alter von 19 Jahn entspricht.
Das Jugendamt bittet nunmehr um Aufhebung der Vormundschaft.
Das Jugend teilt mit, dass das neue festgelegte Geburtsdatum der 01.01. 2001 sei. Dies sei mit den UMA und dessen Vormund besprochen worden. Der nunmehr als volljährig geltende UMA wurde in die Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsen begleitet.
Gemäß 42 f (1) SGB VII ist das Jugendamt für die Altersfeststellung und die daraus resultierende Inobhutnahme der Aufhebung der Inobhutnahme zuständig. Nach § 42f (3) GB VIII Haben Widerspruch oder Klage gegen die Aufhebung der Inobhutnahme keine aufschiebende Wirkung.
Wenn Widerspruch und Klage möglich ist, muss doch vorher ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden.
Verlang ihr diesen Bescheid, oder seht ihre eine formlos Mitteilung über die Festsetzung des neuen Geburtsdatums und de Mitteilug über die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene als Voraussetzung für die Aufhebung der Vormundschaft an?