Hallo,
ich arbeite in der Finanzbuchhaltung einer Kommune und muss nunmehr auch die ZV übernehmen.
Bei der Beantragung des Mahnbescheides sind wir als Kommune, von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Nachdem ich bei einem Schuldner den Vollstreckungsbescheid hatte, bin ich in die ZV übergegangen. Die ZV ist leider ins "Leere" gelaufen, weil der Schuldner "amtsbekannt pfandlos" ist. Der Gerichtsvollzieher hat mir das Vermögensverzeichnis übersandt und eine Kostenrechnung gem. GvKostG beigefügt. Nun meine Frage:
Wie verhält es sich hierbei mit den Gerichtsvollzieherkosten? Müssen diese von einer Kommune getragen werden? In §2 GvKostG wird die Kostenbefreiung erwähnt. Nun habe ich aber gelesen, dass lediglich Gebührenbefreiung besteht. Aber worin besteht hier der Unterschied bei Gebühren und Kosten und was muss an der Gerichtsvollzieher gezahlt werden? Ich habe bisher gedacht, dass Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (z.B. beim PfüB oder ZV-Antrag) nur dann geleistet werden müssen, wenn diese durch die Pfändung einziehbar sind.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits heute.
LG