Eheleute A und B setzen sich im Erbvertrag gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben sind zu gleichen Teilen Kinder C und D, ersatzweise deren Abkömmlinge. Nacherbfolge tritt bei Tod des Zweitversterbenden oder bei seiner Wiederheirat ein. Pflichtteilsstrafklausel. Alle Bestimmungen vertragsmäßig und nicht einseitig änderbar.
A + B zunächst Miteigentümer je 1/2. B ist inzwischen als Alleineigentümer mit Nacherbenvermerk eingetragen. B ist verstorben.
C und D setzten sich auseinander und erklären in der Urkunde: Nach dem not. Testament sind wir Nacherben nach dem Zweitversterbenden. Wir meinen dass für unsere Erbauseinandersetzung das notarielle Testament rechtlich entscheidend ist. Eidesstattliche Versicherung zum Pflichtteil ohne Belehrung durch Notar und Löschungsantrag Nacherbenvermerk folgen.
B hat diverse privatschriftliche Testamente verfasst. Darin spricht er von "Erbvollstreckung" durch C, "Abänderung des notariellen Testaments" durch Zuweisung von Nachlassgegenständen an C und D (so setzen sie sich dann auch auseinander).
Wenn man z.B. bei Beck OK § 2102 BGB liest, dann sind ja C und D als Erben auch für den 1/2 Anteil des B eingesetzt, falls kein abweichender Erblasserwille feststellbar ist. Das soll aber regelmäßig keine vertragsmäßige Bindung haben und testamentarisch durch den Überlebenden geändert werden können. Und dann kommen Entscheidungen dafür und dagegen und "offen gelassen vom BGH".
Würdet ihr einen Erbschein nach B verlangen?