Das der Schuldner im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheiten auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten hat, ist hinlänglich bekannt, vergl. nur BGH vom 05.03.2009, IX ZB 2/07.
ICh habe jetzt einen Schuldner, der nach der Heirat einen halben Kinderfreibetrag weniger, seine Ehefrau dafür einen halben mehr hat. Gefunden habe ich hierzu lediglich BGH vom 04.10.2005, VII ZB 26/05 und Antrag nach § 850h ZPO.
So richtig schmecken will mir das aber nicht:
1. ging es hier um die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse;
2. wenn das so einfach wäre, weshalb so ein Gedöns mit der Steuerklassenwahl in der WVP machen, wenn man das als Treuhänder über § 850h aushebeln kann ?