Hallo,
in einem Zivilverfahren ist ein Ordnungsgeld verhängt worden, weil die Antragsgegner sich nicht an die Auflage gehalten haben, die Wohnung zu räumen.
Der Antragstellervertreter bzw. nun auch Gläubigervertreter beantragt nun die Festsetzung von RA-Kosten für den Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld bzw. die Inauftraggabe des Vollstreckungsauftrags beim Gerichtsvollzieher.
Wir sind uns nun nicht ganz sicher, ob das eine Festsetzung nach § 788 ZPO oder nach §§ 103 ff. ZPO ist. Demnach liefe das hier nämlich als C-Sache oder als M-Sache.
Zöller hilft da leider auch nicht wirklich weiter. Dort heißt es:
"Kosten der ZwV sind die Aufwendungen der Parteien (Gl u Sch) aus Anlass der ZwV. Sie können für Vorbereitung oder Durchführung der ZwV anfallen (BGH NJW 2006, 1141). [...] Wie im Rechtsstreit (s vor § 91 Rn 1) entstehen in der ZwV Gerichtskosten u außergerichtl Kosten, außerdem Kosten für Tätigkeit des GV, die nach dem GvKostG erhoben werden." (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 788 ZPO, Rn. 3);
"Als Vorbereitungskosten sind Kosten der ZwV die [...] Parteikosten für Beauftragung eines RA usw. Abzugrenzen sind die ZwV-Kosten zu den Kosten der Prozessführung, für die §§ 91 ff Kostenpflicht u Erstattungsverf regeln; [...] ZwV-Kosten sind jedoch die Mehraufwendungen, die bei Erfüllung der Gegenleistung ohne ZwV nicht entstanden wären (GV-Kosten, auch SV-Kosten für Prüfung der Gegenleistung, uU Kosten für Angebot durch den GV, wenn wörtliches Angebot für Vollstreckungsbeginn nicht ausreichend war; Hamburg aaO)." (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 788 ZPO, Rn. 4).
Hattet ihr sowas schon mal, könnt ihr mir da bitte weiterhelfen?