Hallo zusammen,
ich würde mich über die Einschätzung folgenden tragischen Falles freuen.
Vater (V) erschießt sein erwachsenes Kind (K) auf dessen Wunsch und danach sich selbst.
Die Leichen lagen wochenlang in der Wohnung. Daher ist sowohl bei V als auch bei K der Todeszeitraumspanne mehrere Wochen lang und lauten genau gleich.
Im rechtsmedizinischen Gutachten wird geschildert, dass V erst K in Kopf geschossen hat und dann sich in einem anderen Raum.
Aber es steht auch darin, dass auf eine genaue Todesfeststellung wegen dem Zustand der Leichen verzichtet wird bzw werden muss.
Gilt dann § 11 Verschollenheitsgesetz? Zwar kann K wegen den Kopfschüssen meiner Meinung nach nicht mehr weitergelebt haben. Aber niemand war dabei um festzustellen wie lange das Sterben gedauert hat.
Die Erb(un)Würdigkeit mal beiseite gestellt, ist die Frage ob V K beerbt hat oder ob § 11 Verschollenheitsgesetz gilt.
Ich wünsche ein schönes Wochenende.