Es soll ein Betreuer bestellt werden, der auch für Asylangelegenheiten zuständig ist.
Ist hierbei etwas besonderes zu beachten ?
Asylverfahren
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Worauf willst Du hinaus? Im Hinblick auf die Person des Betreuers? den Aufgabenkreis?
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Den Aufgabenkreis.
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Vorschlag: Vertretung in Verfahren nach dem AsylG
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Vorschlag: Vertretung in Verfahren nach dem AsylG
Ist zur Vertretung im Asylverfahren überhaupt eine Betreuerbestellung erforderlich?
Ist nicht der Betroffene im Asylverfahren verfahrensfähig? Kann er ggf. einen Anwalt mandantieren? Es gibt Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Ich will auf die Erforderlichkeit bzw. den Verfahrensbvollmächtgten als andere Hilfen i.S. des § 1896 Abs. 2 BGB hinaus.
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Deswegen ja auch meine Frage, worum es den Threadstarter geht. In der Regel dürfte kein Betreuer mit diesem Aufgabenkreis zu bestellen sein. GGf. aber schon, vgl. § 12 AsylG.
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Vorschlag: Vertretung in Verfahren nach dem AsylG
Ist zur Vertretung im Asylverfahren überhaupt eine Betreuerbestellung erforderlich?
Ist nicht der Betroffene im Asylverfahren verfahrensfähig? Kann er ggf. einen Anwalt mandantieren? Es gibt Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Ich will auf die Erforderlichkeit bzw. den Verfahrensbvollmächtgten als andere Hilfen i.S. des § 1896 Abs. 2 BGB hinaus.
Ein Rechtsanwalt ist - losgelöst von der Asylproblematik - sicher keine andere Form der Hilfe im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Eine solche Auslegung würde weder dem geschäftsunfähigen Betroffenen helfen, der (wirksam) gar keinen RA beauftragen kann und auch nicht dem geschäftsfähigen Mandanten, der keinen Anspruch auf PKH hat.
Aus meiner Sicht sollte daher auch für den Aufgabenkreis "Vertretung in Asylangelegenheiten" ein Betreuer bestellt bzw. sein Aufgabenkreis erweitert werden.
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Der Klassiker "Vertretung ggü. Ämtern und Behörden" passt wohl nicht?
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Nö, die hebt der Richter bei uns unter Hinweis auf den BGH regelmäßig als sinnfrei und ohne eigenen über die übrigen AK hinausgehenden Regelungsinhalt auf.
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§ 12 Absatz 1 AsylG: ... und einem Einwilligungsvorbehalt ...
Je nach Falllage könnte schon das Bedürfnis fehlen. Eine Sprachbarriere oder eine einfache Schulbildung des Asylbewerbers dürften nicht ausreichend sein.
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§ 12 Absatz 1 AsylG: ... und einem Einwilligungsvorbehalt ...
Je nach Falllage könnte schon das Bedürfnis fehlen. Eine Sprachbarriere oder eine einfache Schulbildung des Asylbewerbers dürften nicht ausreichend sein.
Ist ja schön und gut, aber wenigstens 50 % der hiesigen Betreuten (Einheimische) sind geschäftsfähig.
Mit deinem Argument hätte für diese gar keine Betreuung angeordnet werden dürfen. Ich halte deine Auffassung daher nicht für zutreffend.
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